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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 35 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 35 Pflicht zur erneuten Meldung



(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.

(2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

 
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