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§ 35 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 35 Anfechtung der Wahl



(1) 1Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. 2Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.
eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und

2.
die Leitung der Dienststelle.

(3) Die Anfechtung

1.
muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und

2.
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.

(4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.

(5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist.

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Zitierungen von § 35 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 20 SGleibWV Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift (vom 25.01.2024)
... in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes  ...
§ 21 SGleibWV Benachrichtigung der Gewählten, Annahme der Wahl; Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes (vom 25.01.2024)
... und ihrer Stellvertreterinnen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser Frist, es sei ...
§ 23 SGleibWV Aufbewahrung der Wahlunterlagen (vom 25.01.2024)
... die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist ( § 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes ), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des ...