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Teil 5 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)


Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten

Abschnitt 1 Wahl

Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung

§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen



(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und

2.
die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) 1In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.


§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte



(1) 1In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Division und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.

(3) 1In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.

(4) 1In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.


§ 25 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung



(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.

(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.


§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen



1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.


§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen



In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und

2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.


§ 28 Ausschluss doppelter Wahlberechtigung



Soldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 vor.


Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung

§ 29 Wahlgrundsätze



Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.


§ 30 Amtszeit



(1) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. 2Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.


§ 31 Bestellung



(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.

(3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.

(4) 1Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. 2Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. 3Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. 4Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.


§ 32 Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung



(1) 1Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen

1.
vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder

2.
nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.

2Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.

(2) 1Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. 2Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.


§ 33 Anzahl der Stellvertreterinnen



(1) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. 2Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.

(2) 1Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. 2Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. 3Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.

(3) 1Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. 2Dies gilt insbesondere

1.
bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder

2.
bei komplexen Aufgabenbereichen.

3Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn ihr das Bundesministerium der Verteidigung zustimmt. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.


§ 34 Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit



(1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen.

(2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin.

(3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind.


Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung

§ 35 Anfechtung der Wahl



(1) 1Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. 2Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.
eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und

2.
die Leitung der Dienststelle.

(3) Die Anfechtung

1.
muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und

2.
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.

(4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.

(5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.

(6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist.


§ 36 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.


Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen

§ 37 Aufstellung einer Dienststelle



(1) 1Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen unverzüglich einzuleiten. 2Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. 3Die neu gegründete Dienststelle hat dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Während der Übergangszeit ohne Gleichstellungsbeauftragte trägt die Dienststellenleitung eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes.

(3) Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten kann sich die Dienststellenleitung in grundsätzlichen Fragen der Gleichstellung an die militärische Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle wenden.

(4) 1Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als zwei Jahre, haben die Dienststellen bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen ohne vorherige Wahl zu bestellen. 2Die Bestellung soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle erfolgen.

(5) 1Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als vier Jahre, ist eine Wahl entsprechend Absatz 1 durchzuführen. 2Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle eingeleitet werden.


§ 38 Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen



(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.

(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.


§ 39 Eingliederung einer Dienststelle



(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.

(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.


§ 40 Aufspaltung einer Dienststelle



(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.

(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.


§ 41 Umbenennung einer Dienststelle



Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.


Abschnitt 2 Rechtsstellung

Unterabschnitt 1 Gleichstellungsbeauftragte

§ 42 Rechtsstellung



(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Dienststelle und unmittelbar deren Leitung zugeordnet. 2Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. 2Sie darf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden.

(3) Im Rahmen des Informations- und Erfahrungsaustausches nach § 49 Absatz 2 kann sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Erörterung von Fragen unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung wenden.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte soll von anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge entlastet werden.

(5) Die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte darf nicht beurteilt werden.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

(7) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten ist fiktiv nachzuzeichnen. 3Die nachgezeichnete berufliche Entwicklung ist bei Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. 4Die geforderten Voraussetzungen der jeweiligen Personalmaßnahme sind zu erfüllen, sofern sie nicht fingiert werden können.

(8) Die Dienststelle erstellt auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten eine Tätigkeitsbeschreibung über deren Amtszeit.


§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern



(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter

1.
in einer Personalvertretung,

2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und

3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.


§ 44 Verschwiegenheitspflicht



(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich

1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und

2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.

2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.

(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 45 Ausstattung, Verfügungsfonds, Weiterbildung



(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Sie erhält einen monatlichen Verfügungsfonds.

(3) 1Die Dienststelle fördert den Erwerb und Erhalt der für eine angemessene Amtswahrnehmung erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten. 2Die Dienststelle unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung entsprechender Bildungsangebote.

(4) Angebote für eine Grundlagenausbildung sind an den Bildungseinrichtungen der Bundeswehr vorzuhalten.


Unterabschnitt 2 Stellvertretung

§ 46 Grundlagen



(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.



§ 47 Stellvertreterin im Vertretungsfall



(1) 1Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. 2§ 42 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.


§ 48 Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener Aufgaben



(1) 1Die Dienststelle entscheidet vor Einleitung des Wahlverfahrens, ob eine Entlastung der Stellvertreterin von anderen dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen ist. 2An dieser Entscheidung wirkt die amtierende Gleichstellungsbeauftragte mit. 3Eine Entlastung erfolgt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.

(2) 1Einer vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlasteten Stellvertreterin überträgt die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben. 2Die Übertragung kann von der Gleichstellungsbeauftragten geändert oder aufgehoben werden, soweit

1.
sich die Stellvertreterin nicht an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten orientiert,

2.
es sachdienlich ist oder

3.
es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Ist eine Stellvertreterin nicht vollständig von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet, kann ihr die Gleichstellungsbeauftragte eigene Aufgaben nur in Abstimmung mit der Stellvertreterin übertragen.

(4) Die übertragenen Aufgaben sollen den Umfang rechtfertigen, in dem die Stellvertreterin von ihren anderen dienstlichen Tätigkeiten entlastet wird.

(5) Bei Übertragung eigener Aufgaben gelten für die Stellvertreterin § 42 Absatz 3 und 7 Satz 2 bis 4 und Absatz 8 sowie § 45 Absatz 1 und 2 entsprechend.


Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung

§ 49 Aufgaben



(1) Die Gleichstellungsbeauftragte

1.
überwacht und unterstützt

a)
die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie

b)
den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von

aa)
Belästigung und

bb)
von sexueller Belästigung,

2.
und berät und unterstützt

a)
die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und

b)
das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:

aa)
berufliche Förderung,

bb)
Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,

cc)
Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie

dd)
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. 2Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.


§ 50 Zusammenarbeit in der Dienststelle



(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.

(2) Sie beraten sich regelmäßig über gleichstellungsrechtliche Belange in der Dienststelle sowie über weitere Aspekte aus dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung.

(4) 1Bei allen Maßnahmen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht. 2Die Dienststelle teilt ihre Entscheidung über Initiativanträge der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit.

(5) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchsetzung ihrer Informations- und Mitwirkungsrechte.


§ 51 Grundlagen der Einbindung



(1) 1Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig - insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle - einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. 2Frühzeitig ist die Einbindung, wenn

1.
die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und

2.
die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.

(2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.

(3) Die Einbindung erfolgt in Form

1.
der Information und

2.
der Mitwirkung.


§ 52 Informationsanspruch



(1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle Unterlagen.

(2) 1Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen. 2Die Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden.

(3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen teilzunehmen.

(4) 1Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben. 2Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden.


§ 53 Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren



(1) 1Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.
im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift

a)
der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder

b)
der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,

2.
im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift

a)
der Einleitungsverfügung und

b)
jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,

3.
in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift

a)
des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder

b)
der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

2Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. 3Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.

(2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:

1.
die Dienstgradgruppe,

2.
das Geburtsjahr und

3.
das Geschlecht.

(3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.


§ 54 Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen



(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.


§ 55 Mitwirkungsrecht



(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.

(2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.

(3) 1Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. 3Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.

(4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.

(5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.

(6) 1Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies

1.
bei der Abgabe des Votums verlangt oder

2.
spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.

2Die Mitteilung der Gründe für die Nichtbefolgung hat schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Votums oder des Begründungsverlangens zu erfolgen.


§ 56 Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen



(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über

1.
Versetzungen,

2.
Kommandierungen,

3.
Wechsel des Dienstpostens und

4.
Beförderungen.

(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.

(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.


§ 57 Einbindung durch Stufenbeteiligung



(1) Soweit eine Dienststelle eine andere Dienststelle einbezieht, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe dieses Gesetzes in den sie betreffenden Teil der Angelegenheit oder Maßnahme einzubinden.

(2) Die schriftlich oder elektronisch verfasste Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle ist durch die Dienststelle zusammen mit den weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der nächsthöheren Dienststelle und von jener Dienststelle der bei ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen.

(3) Die Mitwirkung nach § 55 verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, die die Entscheidung über die Maßnahmen trifft.


§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien



Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.


§ 59 Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden



(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. 2Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.

(2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.

(3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.

(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. 2Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.