(1)
1Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit.
2§ 13 Absatz 2,
§ 36 Absatz 4 und
§ 37 bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) 1Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2Dieses kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 2 VgRFoAV Änderung der Sektorenverordnung ... von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; ... eForms". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". d) Nach der ... der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a." 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". b) In Absatz 2 ... Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35 , 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...