(1) 1Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- eine Beschreibung
- a)
- der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
- b)
- der Konformitätsbewertungsverfahren und
- c)
- der strukturellen Teilsysteme einschließlich der Interoperabilitätskomponenten, für die sie Kompetenz beansprucht, und
- 2.
- alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.
3Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.
(2)
1Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach
§ 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen.
2Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.
(3) 1Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. 2Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.
(4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.
(5) 1Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
(6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.
(7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298