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Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union (ESiVEV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

-
des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1e, 12 bis 14 und 18 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil und Nummer 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 12 und 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc und dd des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) eingefügt, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind,

-
des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), § 26 Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141). Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).


Artikel 1 Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2020 ESiV

(gesamter Text siehe Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV)


Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung



Die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundlegende Anforderungen

§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften

§ 7 Notifizierung von technischen Vorschriften

§ 8 Nebenbestimmungen

Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung

§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung

§ 10 Genehmigungsstelle

§ 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken

Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen

§ 11 Voraussetzungen und Verfahren

§ 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp

§ 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung

Kapitel 3 Probefahrten

§ 15 Probefahrten

Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind

§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind

§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers

§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung

§ 20 Aufrüstung und Erneuerung

§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung

§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung

§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme

Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme

§ 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten

§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten

§ 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen

§ 28 Marktaufsicht

Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

§ 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

§ 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung

§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten

§ 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten

Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen

§ 33 Aufgaben der benannten Stellen

§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen

§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 35a Anerkennung der benannten Stellen

§ 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen

§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit

§ 37 Unterauftragsvergabe

§ 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller

§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen

§ 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

§ 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen

Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung

§ 38 Fahrzeugeinstellungsregister

§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister

§ 39 Fahrzeugkennzeichnung

§ 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

Teil 7 Schlussbestimmungen

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Übergangsvorschriften

§ 43 Befristung

Anlage 1 Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Anlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur

Anlage 3 (weggefallen)

Anlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind

Anlage 5 Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind

Anlage 6 Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur

Anlage 7 Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen".

2.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bedingungen betreffen

1.
die Planung,

2.
den Bau,

3.
das Inverkehrbringen,

4.
die Inbetriebnahme,

5.
den Betrieb,

6.
die Instandhaltung,

7.
die Aufrüstung und

8.
die Erneuerung

von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.

(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,

2.
Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,

3.
Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie

4.
Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
„Akkreditierung" die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
„Aufrüstung" umfangreiche Änderungsarbeiten an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems verbessert wird;

3.
„Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten" der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

4.
„benannte Stelle" eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit betraut ist, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für strukturelle Teilsysteme nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchzuführen;

5.
„Bestandteile des Eisenbahnsystems" die strukturellen Teilsysteme und die übrige Eisenbahninfrastruktur;

6.
„bestimmte Stelle" eine Stelle im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2016/797, die damit betraut ist, das Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchzuführen;

7.
„Durchgangsstrecke" ein Streckenabschnitt zwischen zwei festgelegten Bahnhöfen im Inland, der über ausländisches Staatsgebiet führt, sowie ein Streckenabschnitt zwischen zwei festgelegten Bahnhöfen im Ausland, der über deutsches Staatsgebiet führt;

8.
„Erneuerung" umfangreiche Arbeiten zum Austausch an Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, sodass die Gesamtleistung des Bestandteils des Eisenbahnsystems nicht verändert wird;

9.
„erstmalige Inbetriebnahme der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder der übrigen Eisenbahninfrastruktur" die Inbetriebnahme nach erfolgter Errichtung einer neuen Strecke, eines neuen Bahnhofs oder Haltepunktes an einer neuen Strecke, mit der eine bislang noch nicht bestehende Verbindung geschaffen wird;

10.
„Fahrzeugtyp" ein Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen eines Fahrzeugs, der nach einem einschlägigen Prüfungsmodul in einem Baumuster oder einer Entwurfsprüfbescheinigung beschrieben ist;

11.
„Grenzbetriebsstrecke" der Streckenabschnitt zwischen festgelegten Bahnhöfen beiderseits einer Staatsgrenze, einschließlich dieser Bahnhöfe;

12.
„Interoperabilität" die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird;

13.
„Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein strukturelles Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, wobei sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software umfasst sind;

14.
„Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung

a)
einer Interoperabilitätskomponente,

b)
eines Bauprodukts,

c)
eines sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systems oder seiner Bestandteile oder

d)
eines Fahrzeugs

in Betriebsbereitschaft;

15.
„Konformitätsbewertung" das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind;

16.
„Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die als zuständige Stelle für Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion anerkannt worden ist; eine solche Stelle gilt nach der Benennung durch die Anerkennungsstelle als benannte Stelle oder nach der Bestimmung durch die Anerkennungsstelle als bestimmte Stelle;

17.
„notifizierte technische Vorschriften" die notifizierten nationalen technischen Vorschriften nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind;

18.
„Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung noch nicht genehmigter technischer oder betrieblicher Parameter struktureller Teilsysteme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der strukturellen Teilsysteme untereinander; die Erprobung ist nur vorübergehend und schließt einen bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern, aus;

19.
„Prüfsachverständiger" eine unabhängige, fachkundige natürliche Person nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt;

20.
„sichere Integration" die Maßnahme zur Sicherstellung, dass die Eingliederung eines Elements, wie beispielsweise ein neuer Fahrzeugtyp, ein Netzprojekt, ein Teilsystem, ein Bauteil, ein Verfahren, eine Komponente, eine Software oder eine Organisation, in ein bestehendes System keine inakzeptablen Risiken für das Gesamtsystem zur Folge hat;

21.
„sicherungstechnische Systeme" Systeme in der Signaltechnik und der Telekommunikationstechnik, die zur Sicherheit im Eisenbahnsystem beitragen;

22.
„technische Kompatibilität" die Fähigkeit von zwei oder mehr Bestandteilen des Eisenbahnsystems oder Teilen davon, die mindestens über eine gemeinsame Schnittstelle verfügen, zusammenzuwirken und dabei ihre eigenen betrieblichen Auslegungsmerkmale und ihr erwartetes Leistungsniveau zu behalten;

23.
„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797, der Richtlinie 2008/57/EG, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

24.
„technische Vorschriften" die nationalen technischen Vorschriften, die zusätzlich zu den notifizierten technischen Vorschriften im Bereich der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einzuhalten sind;

25.
„Teilprüfung" eine auf einen vom Antragsteller definierten in sich abgeschlossenen Teil des Antragsgegenstands beschränkte Prüfung;

26.
„Teilsysteme" die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten strukturellen und funktionellen Teile des Eisenbahnsystems;

27.
„übrige Eisenbahninfrastruktur" alle baulichen Anlagen, die nicht in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie sowie streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung enthalten sind;

28.
„veränderte oder nicht übereinstimmende Teile" alle Teile eines Bestandteils des Eisenbahnsystems, die im Rahmen einer angezeigten Aufrüstung oder Erneuerung verändert werden;

29.
„Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs" ein Netz oder Netze in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem oder denen ein Fahrzeug im Eisenbahnbetrieb eingesetzt werden soll;

30.
„Zeitpunkt der Antragstellung" Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Genehmigung eines Bestandteils des Eisenbahnsystems beim Eisenbahn-Bundesamt;

31.
„zentrale Anlaufstelle" das Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

32.
„zwischenzeitliche Betriebsaufnahme" die Aufnahme des Eisenbahnbetriebs auf einer Eisenbahninfrastruktur, die noch nicht den baulichen Endzustand erreicht hat;

33.
„Zwischenzustände" für einen Übergangszeitraum bestehende, in sich abgeschlossene Änderungen an der Eisenbahninfrastruktur, die sich infolge des baulichen Fortschritts ergeben und nicht den baulich realisierten Endzustand der Gesamtmaßnahme darstellen."

3.
In § 3 wird das Wort „strukturellen" gestrichen und die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2016/797" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind ausgenommen

1.
Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Netzen genutzte Fahrzeuge;

2.
Infrastrukturen, die nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Netz zugeordnet sind;

3.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastrukturen genutzt werden, die nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Netz zugeordnet sind.

Satz 1 gilt weder für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren. Satz 1 gilt nicht für die Festlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen Anforderungen folgender Verordnungen erfüllen:

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3.
der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Umrüstung" durch das Wort „Aufrüstung" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Umrüstungen" durch das Wort „Aufrüstungen" und das Wort „Umrüstung" durch das Wort „Aufrüstung" ersetzt.

5.
§ 5 wird durch die folgenden §§ 5 und 5a ersetzt:

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

In den folgenden Fällen können Ausnahmen von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zugelassen werden:

1.
bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder die Aufrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen oder eines Teils davon betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;

2.
bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Aufrüstung einer Eisenbahninfrastruktur oder von Fahrzeugen, soweit die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;

3.
bei Fahrzeugen, die auch in Drittländern mit einer anderen Spurweite als der Regelspurweite verkehren sollen;

4.
soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastrophe eine rasche Wiederherstellung des Netzes bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist; die Nichtanwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ist auf den Zeitraum bis zur Wiederherstellung des Netzes begrenzt.

§ 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(1) Der Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von der vollständigen oder teilweisen Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ist beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antragsteller muss dem Antrag die Unterlagen nach Anhang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG beifügen. Das Eisenbahn-Bundesamt kann verlangen, dass der Antrag in elektronischer Form und in einem bestimmten Dateiformat übermittelt wird.

(2) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt Mängel in dem Antrag fest, gibt es dem Antragsteller unter Angabe der Gründe Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 oder 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 über den Antrag. Es übermittelt der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifikation für die Interoperabilität eine Liste der Vorhaben nach § 5 Nummer 1 in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium auf deutschem Gebiet.

(4) In den in § 5 Nummer 2 und 3 genannten Fällen ergeht die Entscheidung, nachdem das in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Verfahren durchgeführt worden ist.

(5) Sofern das Eisenbahn-Bundesamt Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 Nummer 1, 2 und 3 zulässt, erstellt es ein Verzeichnis der stattdessen anzuwendenden Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission.

(6) Abweichend von Absatz 4 kann das Eisenbahn-Bundesamt zulassen, dass der Antragsteller vor Abschluss des dort genannten Verfahrens die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anwendet.

(7) Die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „, die die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzen," gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Energie," das Wort „streckenseitige" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 7 werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:

„(2) Für strukturelle Teilsysteme sind nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Änderungen bereits notifizierter technischer Vorschriften zu notifizieren, die gelten

1.
für einzelne technische Aspekte, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen und die nicht ausdrücklich in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität behandelt werden, einschließlich der offenen Punkte,

2.
für die in den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eindeutig bezeichneten Sonderfälle,

3.
zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz erfolgt.

Es ist auch zu notifizieren, wenn die notifizierten Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind.

(3) Für Fahrzeuge sowie das Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind außerdem die technischen Vorschriften zu notifizieren, die Grundlage der Prüfung der technischen Kompatibilität

1.
der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander sind und

2.
des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz sind.

(4) Für strukturelle Teilsysteme können neue zu notifizierende technische Vorschriften nur erlassen werden,

1.
wenn eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, oder

2.
wenn sie als dringliche Präventionsmaßnahme erlassen werden, insbesondere nach einem Unfall.

(5) Das Eisenbahn-Bundesamt übermittelt der Kommission und der Agentur nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 den Entwurf einer neuen technischen Vorschrift spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung der neuen Vorschrift.

(6) Werden für strukturelle Teilsysteme neue technische Vorschriften als dringliche Präventionsmaßnahmen erlassen, können die neuen nationalen Vorschriften unverzüglich angewendet werden. Das Eisenbahn-Bundesamt notifiziert die neue technische Vorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit.

(7) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften. Es gilt der Stand der Übermittlung nach Absatz 5."

8.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8 Nebenbestimmungen

Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist."

9.
Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung

Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung

§ 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung

(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(2) Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.

(3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.

(4) Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme

1.
eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie

2.
einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,

wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

§ 10 Genehmigungsstelle

(1) Die Genehmigungsstelle erteilt auf Antrag

1.
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen,

2.
Fahrzeugtypgenehmigungen,

3.
Inbetriebnahmegenehmigungen und

4.
Genehmigungen für Probefahrten.

(2) Die Genehmigungsstelle für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), wenn sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in mehreren Mitgliedstaaten befindet. Der Antragsteller kann die Agentur oder das Eisenbahn-Bundesamt als Genehmigungsstelle für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen bestimmen, wenn das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Für Inbetriebnahmegenehmigungen und Genehmigungen für Probefahrten ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle.

(3) Ist das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungsstelle, sind die Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Ist die Agentur Genehmigungsstelle, sind die Teile des technischen Dossiers, die sich auf das deutsche Verwendungsgebiet beziehen, in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 10a Bestandteile der Teilsysteme

Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates

1.
errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und

2.
betrieben werden.

Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.

Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen

§ 11 Voraussetzungen und Verfahren

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden

1.
Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und

2.
Informationen eingeholt

a)
über alle Anträge nach Nummer 1,

b)
über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie

c)
über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.

(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn

1.
das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und

2.
die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.

Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.

§ 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp

(1) Für Fahrzeuge oder für eine Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, ist eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ohne weitere technische Prüfung zu erteilen auf der Grundlage einer Typenkonformitätserklärung nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Werden an den zu genehmigenden oder hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, aufgrund derer die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, darf der Inhaber der Typgenehmigung oder der Halter von Eisenbahnfahrzeugen weitere mit dem Fahrzeugtyp übereinstimmende Fahrzeuge nur dann als konform zum Fahrzeugtyp erklären und eine Genehmigung beantragen, wenn sie frei von diesen Mängeln sind.

(3) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die auf der Grundlage einer Fahrzeugtypgenehmigung erteilt worden sind, bleiben gültig, auch wenn eine Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 geändert wird.

§ 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp,

1.
das oder der bestimmungsgemäß verwendet wird, und

2.
für das oder den eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine Typgenehmigung vorliegt,

die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet es die Eisenbahn, die das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und die betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vorfall.

(2) Erfüllt ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht, fordert das Eisenbahn-Bundesamt die Eisenbahn oder den Halter des Eisenbahnfahrzeugs auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugtyp die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

(3) Beschränkt sich die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so ändert die Genehmigungsstelle die Genehmigung, dass sie für die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets nicht gilt.

(4) Führen die ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2 oder die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 nicht zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und führt dieser Umstand zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so kann das Eisenbahn-Bundesamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

§ 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung

(1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden.

(2) Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung widerrufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr gebracht werden. Falls sie in den Verkehr gebracht worden sind, sind sie durch die entsprechenden Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr zu nehmen.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt sind. Die unterrichteten Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.

Kapitel 3 Probefahrten

§ 15 Probefahrten

(1) Eisenbahnen und Fahrzeughalter dürfen ohne Genehmigung Probefahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Fahrzeughalter, das oder der die Probefahrt durchführt, hat sich mit dem betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen abzustimmen. Das betroffene Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Ersuchenden die Probefahrt innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen zu gewähren, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(3) Werden Probefahrten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Ersuchen seitens des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gewährt, kann das Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung von Probefahrten anordnen, wenn die sichere Durchführung der Probefahrt gewährleistet ist.

(4) Probefahrten bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn bei den Fahrten auf den jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen abgewichen werden soll von

1.
zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je Längeneinheit,

2.
geltenden Maßen der Bezugslinie,

3.
vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,

4.
festgelegten Bremswegen oder

5.
zulässigen Geschwindigkeiten.

Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die Zulässigkeit der Abweichungen von den in Satz 1 genannten Parametern. Soweit eine Genehmigung nach Satz 1 vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

(6) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
für die beantragten Probefahrten ein Risikomanagementverfahren nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat und

2.
durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bestätigt, dass alle für die Art und den Umfang der beantragten Probefahrten ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind

(1) Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die betreffende Infrastruktur oder Anlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Hierbei hat der Antragsteller insbesondere die technische Kompatibilität und die sichere Integration nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als erbracht mit Vorlage folgender Unterlagen:

1.
einer EG-Prüferklärung nach

a)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 einschließlich eines technischen Dossiers nach Anhang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU) 2016/797, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgestellt hat,

b)
Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 einschließlich eines technischen Dossiers nach Anhang IV Nummer 2.4 der Richtlinie (EU) 2016/797, nachdem eine bestimmte Stelle ein Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt und hierzu eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften ausgestellt hat; diese EG-Prüferklärung bezieht sich auch auf die Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 anstelle der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu beachten sind,

2.
einer Erklärung des Antragstellers, dass der Bestandteil des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllt und insbesondere die technische Kompatibilität sowie die sichere Integration gewährleistet sind,

3.
einer Erklärung des Antragstellers, dass

a)
alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden und

b)
eine Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 erstellt hat, wenn

aa)
eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität die Durchführung des Risikomanagementverfahrens nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorschreibt oder

bb)
der Antragsteller bestätigt hat, dass eine signifikante Änderung vorliegt,

4.
einer Freigabe der geprüften Planung,

5.
einer Bestätigung der Verwendbarkeit der Bauprodukte, der sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme und von deren Bestandteilen oder der Anwendbarkeit der Bauarten,

6.
eines Nachweises über die durchgeführte Bauüberwachung und

7.
der notwendigen Abnahmeprüfungen.

Der Antragsteller ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 Satz 3 ist für eine Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, das die Ausrüstung umfasst mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

die Zustimmung der Agentur zu dem Vorhaben vorzulegen, nachdem das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt worden ist. Wird nach der Zustimmung der Agentur der Entwurf der Leistungsentscheidung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen geändert, ist das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchzuführen. Die Übereinstimmung mit dem erzielten Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 ist vorzulegen.

(3) Wenn der Antragsteller bestätigt, dass eine Änderung nicht signifikant ist, hat er über die Änderung Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen hat der Antragsteller der Genehmigungsstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4) Für die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, 5 und 7 sind die technischen Vorschriften einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Prüfsachverständige nach § 4b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Prüfbescheinigungen bestätigen. Bei sicherheitsrelevanten und signifikanten Änderungen, bei welchen eine unabhängige Bewertungsstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zum Einsatz kommen muss, kann die Bestätigung für den Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auch von einer unabhängigen Bewertungsstelle kommen.

§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind

Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:

1.
für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4,

2.
für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 3 und 4.

§ 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Antrag und die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 16 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und nach Anlage 6 der Genehmigungsstelle 24 Monate vor dem geplanten Inbetriebnahmetermin, spätestens zehn Wochen vor Baubeginn vorzulegen.

(2) Werden innerhalb eines strukturellen Teilsystems mehrere Teilprüfungen vorgenommen und dafür verschiedene Stellen eingesetzt, hat der Antragsteller die Teilprüfungen zusammenzuführen und deren Kohärenz sicherzustellen. Dafür kann er eine Stelle beauftragen.

(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle zusätzlich zu dem Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine Liste der nach § 6 anzuwendenden Vorschriften vorzulegen. In diese Liste sind aufzunehmen und zu begründen etwaige Abweichungen von

1.
den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2.
den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und,

3.
soweit erforderlich, den technischen Vorschriften.

Gleichzeitig sind die stattdessen anzuwendenden Vorschriften anzugeben oder Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

(4) Der Antragsteller hat einen Inbetriebnahmeverantwortlichen oder einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu bestellen, der insbesondere prüft und bestätigt, dass

1.
sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,

2.
alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,

3.
die Anforderungen und Nachweise nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig erbracht worden sind,

4.
soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und

5.
Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.

(5) Soweit von technischen Vorschriften abgewichen wird, sind Nachweise zu führen, dass mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist ein Risikomanagementverfahren nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchzuführen. Wenn keine signifikanten Änderungen nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorliegen, ist die Anwendung einer eigenen Sicherheitsmethode notwendig. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf Basis der Ergebnisse des Risikomanagementverfahrens eine Zustimmung im Einzelfall erteilen.

§ 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung

(1) Die Genehmigungsstelle prüft die Antragsunterlagen auf deren Vollständigkeit und Prüffähigkeit und bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach deren Vorlage die Vollständigkeit und Prüffähigkeit. Anschließend prüft sie die Antragsunterlagen auf Nachvollziehbarkeit und entscheidet spätestens vier Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag. Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der jeweiligen Frist Mängel an den Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) Betrifft die Inbetriebnahmegenehmigung die Ausrüstung mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

so überprüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zur Nachvollziehbarkeit der Antragsunterlagen, ob diese Unterlagen mit der Zustimmung der Agentur nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/797 übereinstimmen. Gegebenenfalls überprüft die Genehmigungsstelle die Übereinstimmung der Antragsunterlagen mit dem Ergebnis des nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchgeführten Verfahrens.

(3) Hat die Genehmigungsstelle begründete Zweifel an der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, kann sie vor der Entscheidung über die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung verlangen, dass der Antragsteller ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorlegt. Wenn begründete Zweifel zur EG-Prüferklärung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen, unterrichtet die Genehmigungsstelle die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, welche ergänzenden Prüfungen durchzuführen sind.

(4) Begründete Zweifel liegen insbesondere vor, wenn vor der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung

1.
bekannt ist, dass bei dem zu genehmigenden Bestandteil des Eisenbahnsystems oder bei einem Bestandteil des Eisenbahnsystems, der mit dem zu genehmigenden hinsichtlich der Bauweise und Funktion vergleichbar ist, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, oder

2.
Erkenntnisse vorliegen über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung

a)
durch benannte oder bestimmte Stellen, und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder

b)
durch Bewertungsstellen, und diese Erkenntnisse Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 rechtfertigen können.

(5) Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung bedeuten nur dann begründete Zweifel, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung Folgendes erstellt worden ist:

1.
durch die benannte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den jeweiligen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2.
durch die bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die Konformität mit den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften oder

3.
durch die Bewertungsstelle einen Sicherheitsbewertungsbericht.

(6) Die Absätze 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung, wenn Erkenntnisse über die mangelhafte Aufgabenwahrnehmung von Prüfsachverständigen nach § 4b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vorliegen.

(7) Die Genehmigungsstelle entscheidet über einen Widerspruch im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung innerhalb von zwei Monaten.

Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung

§ 20 Aufrüstung und Erneuerung

Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.

§ 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung

(1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie an der übrigen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten an einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens zehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten:

1.
eine Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen gemäß Nummer 1.1 der Anlage 6,

2.
eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht,

3.
die in Anlage 6 mit einem Sternchen gekennzeichneten Unterlagen, sofern es sich um genehmigungspflichtige Maßnahmen handelt,

4.
Angaben zu Inhalt, Umfang und die Dauer der geplanten Zwischenzustände,

5.
Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und

6.
Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.

In der Beschreibung nach Nummer 1 sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.

(3) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen sind.

§ 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung

(1) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Genehmigungsstelle, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf. Stellt die Genehmigungsstelle vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(2) Betrifft die angezeigte Maßnahme die Ausrüstung mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

so prüft die Genehmigungsstelle in enger Zusammenarbeit mit der Agentur die eingereichten Unterlagen und entscheidet, ob die angezeigte Maßnahme nach § 21 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.

(3) Entscheidet die Genehmigungsstelle, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Genehmigungsstelle als Zeitpunkt der Antragstellung. Die Genehmigungsstelle bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch diesen Zeitpunkt, nachdem sie entschieden hat, dass eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

(4) Sind der Genehmigungsstelle sicherheitsrelevante Mängel an dem angezeigten Bestandteil des Eisenbahnsystems oder an hinsichtlich Bauweise und Funktion vergleichbaren Bestandteilen des Eisenbahnsystems bekannt, welche die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile oder die Auswirkungen auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems betreffen, informiert sie den Anzeigenden.

(5) Falls eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist, entscheidet die Genehmigungsstelle über die Erteilung der Genehmigung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Für die Prüfung, ob eine Genehmigung erteilt wird, gelten die §§ 16, 17 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Prüfung auf den von der Aufrüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Bestandteils des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt.

§ 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme

(1) Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. Die betriebliche Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters. Zwischenzustände, die länger als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 2.

(2) Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnahmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn der Genehmigungsstelle die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

1.
die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und

2.
die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher nicht nach § 18 Absatz 4 bestellt worden ist, durch einen anderen Mitarbeiter nach § 18 Absatz 4 erstellt worden sind."

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG" durch die Wörter „Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikels 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG" durch die Wörter „Artikels 10 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797" ersetzt.

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder sie vom Markt zu nehmen" durch die Wörter „, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kommission" die Wörter „, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt.

12.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente

1.
nicht auf den Markt gebracht wird oder

2.
zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.

(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.

(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1."

13.
In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

14.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es

1.
dessen Einsatzbereich beschränken,

2.
seine Verwendung verbieten,

3.
ihn vom Markt nehmen lassen oder

4.
ihn zurückrufen."

15.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Stellt eine Eisenbahn oder ein Halter von Eisenbahnfahrzeugen während des Betriebs fest, dass ein von ihr oder ihm genutztes Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift sie oder er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um diese Anforderungen wieder zu erfüllen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sobald den Eisenbahnen und den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen Hinweise vorliegen, dass die grundlegenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht erfüllt waren, informieren sie hierüber die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden."

c)
Der Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312) in der jeweils geltenden Fassung

1.
bis zum 31. Dezember 2020 an das Eisenbahn-Bundesamt zu übermitteln und

2.
ab dem 1. Januar 2021 in die webgestützte Anwendung des Eisenbahn-Infrastrukturregisters zu übertragen.

Abweichend von Satz 1 darf für Durchgangsstrecken im Inland das Infrastrukturregister nach den Vorschriften des Staates geführt werden, in dessen Eisenbahnsystem die Durchgangsstrecke beginnt und endet."

d)
Der Absatz 3 wird Absatz 4.

16.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob

1.
das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist,

2.
das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und

3.
sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt."

17.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Umrüstung" durch das Wort „Aufrüstung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen und Erneuerungen von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfüllt sind. Zudem gelten für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die übrige Eisenbahninfrastruktur § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 entsprechend. Die Unterlagen sind dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vorzulegen."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „umzurüstenden" durch das Wort „aufzurüstenden" ersetzt.

18.
In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" durch die Wörter „nach § 35 Absatz 2" ersetzt.

19.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545" ersetzt.

20.
Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen

§ 33 Aufgaben der benannten Stellen

(1) Benannte Stellen

1.
bewerten bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und stellen bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung aus,

2.
führen bei strukturellen Teilsystemen eine EG-Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität durch und stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang IV Nummer 2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus.

Benannte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn die Interoperabilitätskomponente oder das strukturelle Teilsystem die entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erfüllt. Sie führen die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch; hierbei gehen sie so vor, wie es für die Bewertung der Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente oder der Übereinstimmung des strukturellen Teilsystems mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Bei strukturellen Teilsystemen kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang IV Nummer 2.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder auf bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit dies nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zulässig ist.

(3) Der benannten Stelle sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 34 Aufgaben der bestimmten Stellen

(1) Bestimmte Stellen

1.
führen bei strukturellen Teilsystemen die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Maßgabe der notifizierten technischen Vorschriften durch,

2.
stellen bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang IV Nummer 3.2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aus,

3.
stellen die technischen Unterlagen entsprechend Anhang IV Nummer 3.3 der Richtlinie (EU) 2016/797 zusammen und fügen diese der Prüfbescheinigung bei.

Bestimmte Stellen dürfen eine Prüfbescheinigung nur ausstellen, wenn das strukturelle Teilsystem die entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften erfüllt. § 33 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 33 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 35 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn die Konformitätsbewertungsstelle:

1.
Rechtspersönlichkeit besitzt,

2.
über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und im Fall einer bestimmten Stelle auch in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügt, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

3.
über die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren verfügt, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen,

4.
über angemessene Grundsätze und geeignete Verfahren verfügt, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

5.
über geeignete Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten verfügt; die Verfahren berücksichtigen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie den Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und den Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses,

6.
über die erforderlichen Mittel verfügt, um die technischen und administrativen Aufgaben in angemessener Weise zu erledigen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen hat,

7.
eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen hat, die eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine zweifache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen muss, und

8.
unparteilich nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist.

§ 35a Anerkennung der benannten Stellen

(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung

a)
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
der Konformitätsbewertungsverfahren und

c)
der strukturellen Teilsysteme einschließlich der Interoperabilitätskomponenten, für die sie Kompetenz beansprucht, und

2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.

(2) Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.

(3) Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.

(4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.

(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.

(7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.

§ 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.
über die Anerkennungen als benannte Stelle nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und

2.
über jede wesentliche, nachträglich eintretende Änderung dieser Anerkennung.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission über das Anerkennungsverfahren und über die Überwachung der benannten Stellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder über Anerkennungsvoraussetzungen der benannten Stellen.

§ 35c Anerkennung der bestimmten Stellen

(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als bestimmte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie der strukturellen Teilsysteme, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, und

2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.

§ 35a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

(3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit

(1) Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten.

(2) Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und über den Widerruf bleiben unberührt.

(4) Im Fall einer Rücknahme der Anerkennung, eines Widerrufs der Anerkennung oder der Einstellung der Tätigkeit hat die Konformitätsbewertungsstelle die Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger oder, soweit ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist, an den Antragsteller herauszugeben.

§ 37 Unterauftragsvergabe

(1) Konformitätsbewertungsstellen können Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen beauftragen, Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens auszuführen. In diesem Fall hat die Stelle sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 erfüllt.

(2) Die Tätigkeiten von Konformitätsbewertungsstellen dürfen nur an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle informiert das Eisenbahn-Bundesamt, wenn sie Aufgaben an einen Unterauftragnehmer vergibt oder einem Zweigunternehmen überträgt.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen tragen die Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(5) Die benannten Stellen halten die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ausgeführten Arbeiten für das Eisenbahn-Bundesamt bereit. Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte Stellen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen haben ein Verzeichnis aller ihrer Unterauftragnehmer und ihrer Zweigunternehmen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.

§ 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller

(1) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so fordert sie den betreffenden Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Solange die Anforderungen nicht erfüllt werden, stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Prüfbescheinigung aus.

(2) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Prüfbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden; wenn der Hersteller ihrer Aufforderung nicht nachkommt, die Anforderungen zu erfüllen, kann die Konformitätsbewertungsstelle die Prüfbescheinigung aussetzen oder widerrufen.

(3) Ergreift der Hersteller keine Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Prüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder widerruft sie.

§ 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen

(1) Benannte Stellen melden dem Eisenbahn-Bundesamt

1.
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Prüfbescheinigung,

2.
alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und auf die Bedingungen der Benennung,

3.
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, und

4.
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz- übergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

Satz 1 gilt für bestimmte Stellen entsprechend.

(2) Erlangt eine Konformitätsbewertungsstelle Kenntnis darüber, dass die Voraussetzungen einer Prüfbescheinigung bei deren Ausstellung nicht vorlagen, informiert sie unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Benannte Stellen übermitteln den anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für gleichartige Interoperabilitätskomponenten und strukturellen Teilsystemen nachgehen, Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(4) Benannte Stellen übermitteln der Agentur

1.
die Prüfbescheinigungen für strukturelle Teilsysteme und

2.
die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten.

§ 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle dürfen die Tatsachen, die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Vergütung der obersten Führungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Zahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(3) Die Konformitätsbewertungsstellen veröffentlichen mindestens einmal jährlich die nach Anhang IV Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Angaben. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.

§ 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen

(1) Benannte Stellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts geschaffen worden sind, mitzuwirken. Benannte Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

(2) Benannte Stellen, die für die Teilsysteme „streckenseitige und fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" benannt sind, haben an den Aktivitäten der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mitzuwirken. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der ERTMS-Arbeitsgruppe informiert wird. Sie haben die Leitlinien anzuwenden, die die ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeitet hat. Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden benannten Stellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe mit, um die Leitlinien zu erörtern und fortlaufend zu verbessern.

(3) Bestimmte Stellen haben an den Aktivitäten einer Koordinierungsgruppe mitzuwirken, die vom Eisenbahn-Bundesamt einzurichten ist. Bestimmte Stellen haben dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Sie haben die Entscheidungen und Dokumente, die die Koordinierungsgruppe erarbeitet hat, als allgemeine Leitlinien anzuwenden."

21.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)" durch die Wörter „Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen hat ein neues Fahrzeug vor der erstmaligen Verwendung nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen in das Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg einzutragen, sofern dieses Fahrzeug nicht bereits in das Fahrzeugeinstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist. Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, so wird es in das vom Eisenbahn-Bundesamt geführte Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen. Bei der Eintragung ist

1.
die europäische Fahrzeugnummer zu aktivieren, die mit der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugewiesen wird, sowie

2.
die europäische Identifikationsnummer der Genehmigungsentscheidung einzutragen."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies umfasst auch die Eingabe einer geänderten europäischen Identifikationsnummer nach einer genehmigungspflichtigen Aufrüstung oder Erneuerung sowie die Eingabe einer weiteren Genehmigung für das Inverkehrbringen."

22.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister die Angaben der Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen sind nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung

1.
einzutragen und

2.
auf dem neuesten Stand zu halten.

(2) Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die Einstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. Sie haben Änderungen der Angaben, die in das Register einzustellen sind, auf elektronischem Weg mitzuteilen.

(3) Zugriffsberechtigte nach Anhang II Nummer 3.3.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 erhalten auf Antrag Auskünfte zu den im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben beim Eisenbahn-Bundesamt, wenn die Zugriffsberechtigten sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden."

23.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Fahrzeugkennzeichnung

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung.

(2) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann verwenden, wenn

1.
das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen und die europäische Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und

2.
die europäische Fahrzeugnummer am Fahrzeug angebracht worden ist

a)
bis zum 15. Juni 2021 nach den Vorgaben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist,

b)
ab dem 16. Juni 2021 nach den Vorgaben der Anlage H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung."

24.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigungsstelle übermittelt die Angaben nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps an das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen.

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsstelle mit dem Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
für die den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten technischen Merkmale und

2.
für die nicht den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechenden Fahrzeuge: die in Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU aufgeführten technischen Merkmale, die bei der Genehmigung durch die benannten und bestimmten Stellen geprüft worden sind.

Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen. Die Angaben gemäß Nummer 2 müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen der Prüfbescheinigungen entsprechen."

b)
In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Das Eisenbahn-Bundesamt" durch die Wörter „Die Genehmigungsstelle" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante entsprechend."

25.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,

2.
ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,

3.
entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,

4.
entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,

5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,

6.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,

7.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder

8.
entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 18 Absatz 5 Satz 5 oder" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

26.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Übergangsvorschriften

(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.

(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(3) Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit

1.
dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder

2.
dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,

unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach § 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind. In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.

(4) § 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, denen aufgrund der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden. Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit. Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.

(6) Das Eisenbahn-Bundesamt verwendet die Eintragungsfunktion nach Nummer 2.1.4 des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 bis zum 16. Juni 2024 dezentral.

(7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,

1.
die dort über eine gültige Zulassung verfügen und

2.
die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,

können abweichend von § 11 Absatz 3 weiterhin nach § 21 Absatz 1 in der Fassung vom 26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden."

27.
Dem § 42 wird folgender § 43 angefügt:

§ 43 Befristung

§ 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft."

28.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „L 356 vom 12.12.2014, S. 1)" die Wörter „, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Nummer 3.1.3 Satz 1 im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/924 (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/776" ersetzt.

c)
In Nummer 3.1.4 Satz 1 im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „L 103 vom 19.4.2016, S. 50)" die Wörter „, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist," eingefügt.

d)
In Nummer 4.1 Satz 1 im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „L 154 vom 11.6.2016, S. 27)" die Wörter „, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist," eingefügt.

e)
In Nummer 5.1.1 Buchstabe a werden nach der Angabe „L 279 vom 15.10.2016, S. 94)" die Wörter „, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 geändert worden ist," eingefügt.

f)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773" eingefügt.

29.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 6 Absatz 4)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 2)" ersetzt.

b)
In Nummer 2.3 wird die Angabe „2.2.3" durch die Angabe „2.3.3" ersetzt.

30.
Anlage 3 wird aufgehoben.

31.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30)" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)" ersetzt.

b)
In der Überschrift, in Nummer 2 im einleitenden Satzteil, Nummer 3 im einleitenden Satzteil und Nummer 4.1 wird jeweils das Wort „Umrüstung" durch das Wort „Aufrüstung" ersetzt.

c)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Allgemeines

Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die

1.1
jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind,

1.2
in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben sind oder

1.3
eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen."

d)
In Nummer 2.3 wird das Wort „Umrüstungen" durch das Wort „Aufrüstungen" ersetzt.

e)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung der Klasse B und des Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner S-Bahn) gelten:

4.2.1
der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,

4.2.2
der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation,

4.2.3
die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems; Änderungen sind für ein davon betroffenes Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, wenn

4.2.3.1
die Änderungen vollständig innerhalb des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ausgeführt werden,

4.2.3.2
die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich bleiben und davon nicht betroffen sind,

4.2.3.3
sich keine Auswirkungen auf das übrige Fahrzeug ergeben und

4.2.3.4
dies auf Grundlage einer (Zwischen-) Prüfbescheinigung einer bestimmten Stelle im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden für das geänderte Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung nach § 27 bestätigt wird;

4.2.4
Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicherheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere

4.2.4.1
der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsabschaltung,

4.2.4.2
Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,

4.2.4.3
die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,

4.2.4.4
sicherheitsrelevante Eingaben,

4.2.4.5
die Notruffunktion beim Zugfunk,

4.2.4.6
Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung."

f)
Nummer 5 wird aufgehoben.

32.
In der Anlage 5 im Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 4)" ersetzt.

33.
Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 22 Absatz 2 und § 23)" durch die Wörter „(zu § 18 Absatz 1 und § 21)" ersetzt.

b)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung".

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**

2.1
Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,

2.2
Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,

2.3
Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen und

2.4
Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013."


Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2020 BEGebV Anlage 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.

bb)
Die Nummern 1.21 und 1.22 werden durch folgende Nummer 1.21 ersetzt:

Nr. GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„1.21Anerkennung und Überwachung einer Zertifi-
zierungsstelle
§ 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3
AEG
nach Zeitaufwand".


 
b)
Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
6.1Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 4 und § 5 Abs. 1 ESiV
i. V. m. Art. 3 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2018/763
nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 75.000 Euro
6.2Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits-
bescheinigung
§ 4 und § 5 Abs. 1 ESiV
i. V. m. Art. 8 der Durch-
führungsverordnung (EU)
2018/763
nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 75.000 Euro
6.3Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheits-
genehmigung
§ 14 und § 16 Abs. 3 ESiV nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 100.000 Euro".


 
c)
Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
7.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung
bestimmter TSI
§ 5 i. V. m. § 5a Abs. 7
EIGV
nach Zeitaufwand
7.2Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Abs. 1 EIGV i. V. m.
Art. 22 Abs. 1 der Durch-
führungsverordnung (EU)
2018/545
nach Zeitaufwand
7.3Genehmigung für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeug-
typgenehmigung
§ 11 Abs. 1 oder § 12
Abs. 1 EIGV i. V. m. Art. 46
Abs. 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU)
2018/545
nach Zeitaufwand
7.4Überwachung von Fahrzeugen auf Grund
eines Verdachts, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
§ 13 Abs. 1 oder Abs. 4
EIGV i. V. m. Art. 53 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2018/545
nach Zeitaufwand
7.5Genehmigung von Probefahrten § 15 Abs. 6 EIGV nach Zeitaufwand
7.6Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Inge-
nieurbau
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Ober-
bau
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.8Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Hoch-
bau
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.9Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems im Bereich
der Signal-, Telekommunikations- und elek-
trotechnischen Anlagen
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.10Genehmigung der Inbetriebnahme eines Be-
standteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.6 bis 7.9 erfasst
§ 16 Abs. 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
7.11Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Abs. 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.12Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Ingenieurbau
§ 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs
7.13Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Oberbau
§ 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs
7.14Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Hochbau
§ 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs
7.15Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er-
neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys-
tems im Bereich der Signal-, Telekommuni-
kations- und elektrotechnischen Anlagen
§ 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.16Genehmigung der Inbetriebnahme eines
nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems oder
Versagung der Genehmigung der Inbetrieb-
nahme eines aufgerüsteten oder erneuerten
Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst
§ 20 EIGV nach Zeitaufwand
7.17Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.18Genehmigung zum Inverkehrbringen und
Verwenden von sicherungstechnischen oder
elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
§ 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.19Überwachung der Konformität und Ge-
brauchstauglichkeit von Interoperabilitäts-
komponenten auf Grund eines Verdachts,
einer Beschwerde oder zum Zweck einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich
veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§§ 28 und 25
oder § 28 EIGV
nach Zeitaufwand
7.20Überwachung von Bauprodukten und Bauar-
ten sowie sicherungstechnischen oder elek-
trotechnischen Systemen oder deren Be-
standteilen auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zweck einer Stich-
probe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich
veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 28 EIGV nach Zeitaufwand
7.21 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahr-
zeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
50 Euro
7.22Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen glei-
cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
35 Euro je Fahrzeug
7.23Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen
gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungs-
register
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
30 Euro je Fahrzeug
7.24Einstellung von über 100 Fahrzeugen glei-
cher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
§ 38 Abs. 2 oder § 38a
Abs. 2 EIGV
25 Euro je Fahrzeug
7.25Änderung und Ergänzung von Daten im
Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines
standardisierten Antragsverfahrens
§ 38 Abs. 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.26Änderung und Ergänzung von Daten im Fahr-
zeugeinstellungsregister mittels eines stan-
dardisierten Antragsverfahrens für gleichar-
tige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl
§ 38 Abs. 3 oder 4 oder
§ 38a Abs. 2 EIGV
10 Euro je Fahrzeug;
höchstens 5.000 Euro je
Antrag
7.27Einstellung eines Fahrzeugs in das Europä-
ische Register genehmigter Fahrzeugtypen
§ 40 Abs. 1 oder 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.28Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeug-
einstellungsregister, die nach anderen eisen-
bahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige
Registrierungspflicht in Betrieb genommen
worden sind
§ 42 Abs. 1 EIGV 8 Euro je Fahrzeug".


2.
Nach Teil III wird folgender Teil IV eingefügt:

„Teil IV Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
1EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems
und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung
§ 34 Abs. 1 Satz 1 EIGV nach Zeitaufwand".



Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 24. Juni 2020 ESiV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juni 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer