§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.
Frühere Fassungen von § 35a UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten". ... Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen." 10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Mediation und außergerichtliche ... 10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „ § 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35a_UrhG.htm