(1)
1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach
§ 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen.
2Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.
3Im Übrigen gilt
§ 16.
(2) 1Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. 2Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
(3) 1Für die Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. 2Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
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G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... Angaben eingefügt: „§ 35a Zertifizierter Versender § 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und ... nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 35b , auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. ... § 37 fällt." 44. Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g eingefügt: „§ 35a Zertifizierter Versender (1) Wer ... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 35b , auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. ... wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt. § 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und ...