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Artikel 7 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 7 Änderung der Biersteuerverordnung



Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit".

b)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Steuerbare Menge".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes".

d)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis".

e)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

f)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

g)
Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

h)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

i)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren".

j)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".

k)
Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers".

l)
Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes".

m)
Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

§ 35 Zertifizierter Empfänger".

n)
Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 35a Zertifizierter Versender

§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung".

o)
Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

§ 36 (weggefallen)

§ 37 Versandhandel

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

p)
Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes

§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung".

q)
Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie folgt gefasst:

§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet

§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

r)
Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden wie folgt gefasst:

Abschnitt 20 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen).

s)
Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46 bis 51 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 21 (weggefallen)

§ 46 (weggefallen)

§ 47 (weggefallen)

§ 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 (weggefallen)

§ 51 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind" durch die Wörter „die an Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;".

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

e)
Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort „Verfahren" wird das Wort „ein" eingefügt und werden nach dem Wort „Steueraussetzung" die Wörter „oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes" eingefügt.

f)
Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

g)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;".

h)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

1.
das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz hat, und

2.
für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Steuerbare Menge".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge" durch das Wort „Nennfüllmenge" ersetzt.

5.
In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe „§§ 4, 5" durch die Angabe „§§ 2, 4, 5" ersetzt.

6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerlager (§ 4 des Gesetzes)" durch die Wörter „Steuerlager nach § 4 des Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung von Bier begonnen wird, die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Biermengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes benutzt werden, ist die voraussichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben."

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen, werden die Wörter „zu machen," durch die die Wörter „zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen," ersetzt und werden nach den Wörtern „wenn diese" die Wörter „Angaben oder diese Unterlagen" eingefügt.

f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absätze 1, 3 und 5" werden durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 5" ersetzt.

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „eine" und werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „bis zur Höhe" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

11.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehört oder gehören auch

1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4.
die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1.
der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2.
die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen."

12.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2.
den Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zu Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1.
den Erben,

2.
dem neuen Inhaber der Erlaubnis,

3.
dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4.
dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a)
bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b)
bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c)
im Übrigen die Erben,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

13.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird vor dem Wort „freien" das Wort „steuerrechtlich" eingefügt.

14.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig zerstört worden oder" die Wörter „vollständig oder teilweise" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der" gestrichen und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier" die Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem" gestrichen.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben."

15.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

16.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nachweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grundsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1.
der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2.
die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen Brauerei nicht mehr als 200.000 hl Bier beträgt."

17.
In § 12 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

18.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere Angaben zu machen" die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und werden die Wörter „wenn diese" durch die Wörter „wenn diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

dd)
Satz 5 wird aufgehoben.

19.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort „und" wird durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „§ 3 Nummer 9 des Gesetzes" werden durch die Wörter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes" ersetzt.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere Angaben zu machen" die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und werden die Wörter „wenn diese" durch die Wörter „wenn diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzollamt" durch die Wörter „die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

20.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter „mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person, die dieses in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

21.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren".

b)
In Satz 1 werden das Wort „Bedingungen" durch die Wörter „nach welchen Rahmenbedingungen" und der Klammerzusatz „(§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

d)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt.

22.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Gemeinschaft verlässt" durch die Wörter „Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" ersetzt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz" durch die Wörter „mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter „den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und werden nach dem Wort „mitzuführen" die Wörter „und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zuständige" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

23.
In § 18 Satz 1 wird das Wort „Begünstigte" durch das Wort „Begünstigten" ersetzt.

24.
In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

25.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt und die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch die Wörter „mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

26.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort" durch die Wörter „Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden nach den Wörtern „zulässigen Bestimmungsort" die Wörter „oder einen anderen Empfänger" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

27.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der

1.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder

2.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet."

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat" die Wörter „oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

f)
In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „zuständige" gestrichen.

g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Darf Bier das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres."

28.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut vor der Nummerierung werden die Wörter „Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt" durch die Wörter „Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen" durch das Wort „Luftfahrzeugen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

29.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr" durch das Wort „Versender" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Dokument in vier Exemplaren" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „zuständigen" und der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wir das Wort „zuständige" gestrichen.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken" durch das Wort „zurückzusenden" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte" durch das Wort „zurückgesandte" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter „verwendet werden. Der Versender hat diese" gestrichen und werden die Wörter „zu kennzeichnen" durch die Wörter „verwendet werden" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

30.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter „durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfalldokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier entsprechen."

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

g)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

h)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bieres" das Wort „unverzüglich" und nach dem Wort „diesem" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Papier" durch das Wort „Nachweis" ersetzt.

31.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt, werden die Wörter „mit der Beförderung" durch die Wörter „die Beförderung" ersetzt und wird das Wort „wurde" durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Annullierungsdokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

32.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort" durch die Wörter „der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender hat" durch die Wörter „Vor der Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und" eingefügt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungsorts" die Wörter „oder des Empfängers des Bieres" eingefügt und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung" durch die Wörter „des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres sowie die Vorlage" ersetzt.

33.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdokument" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „für den Empfänger zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach den Wörtern „verlassen hat" die Wörter „oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern „nach § 22 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 22 Absatz 8" eingefügt.

34.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass das Bier

1.
den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder

2.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang des Bieres bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

35.
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".

36.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dabei kann es" durch die Wörter „Es kann" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen."

c)
In Absatz 3 sind nach den Wörtern „vollständig zerstört oder" die Wörter „vollständig oder teilweise" einzufügen.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

37.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz „(§ 13 Absatz 7)" durch die Wörter „nach § 13 Absatz 7" ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 4)" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Drittländern, Drittgebieten oder anderen Mitgliedstaaten" werden durch die Wörter „Drittländern oder Drittgebieten" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes entsprechend."

f)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmeldung nach Absatz 3. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die durch die Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

38.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

1.
der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das hergestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2.
die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt."

39.
In § 32 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „mindestens 10 Euro" durch die Wörter „mindestens 25 Euro" ersetzt.

40.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Drittländern und" durch die Wörter „Drittländern oder" ersetzt und werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter „der Einfuhr" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen.

41.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „befördert wird (§ 20 des Gesetzes)" werden durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes."

42.
Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes".

43.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3.
an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt."

44.
Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g eingefügt:

§ 35a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Bieres.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender, zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2.
an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand des Bieres ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.

§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1.
in einen anderen Mitgliedstaat oder

2.
in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2.
in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

1.
das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde,

2.
die Biersteuer angemeldet wurde oder

3.
sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde.

§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass

1.
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2.
der zertifizierte Empfänger das Bier in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3.
das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist."

45.
§ 36 wird aufgehoben.

46.
Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

§ 37 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

1.
das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2.
der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt.

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend."

47.
Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes".

48.
Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend."

49.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen, werden nach dem Wort „machen" die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und wird das Wort „sie" durch die Wörter „diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

50.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und nach dem Wort „schriftlich" werden die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich zur erstmaligen Schaffung eines Steuergegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes erteilt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

51.
In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

52.
§ 39c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „angemeldeten Orten lagern" durch die Wörter „angemeldeten Orten empfangen und lagern" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Verlust" durch die Wörter „Gesamt- oder Teilverlust" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und unversteuertes" gestrichen und werden nach dem Wort „Bier" die Wörter „und Bier, das sich in der steuerfreien Verwendung befindet," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Verwender, der" die Wörter „im Rahmen seiner Erlaubnis" eingefügt, wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „die Verwendung" durch die Wörter „den Verbleib" ersetzt.

dd)
In Satz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

53.
In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

54.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zugelassenen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

55.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend."

56.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Biersteuerbuch" durch die Wörter „in das Lagerbuch für Bier" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 24 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend."

57.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für das Bier, für das die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.

(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

(5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend."

58.
In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

59.
Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.

60.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird aufgehoben.

ccc)
Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:

„b)
§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder".

ddd)
Buchstabe d wird Buchstabe c und nach der Angabe „§ 27 Absatz 4" werden ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine Anmeldung oder Erklärung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,".

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,".

ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

ff)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mittelung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

gg)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt,".

hh)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht" werden durch die Wörter „entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig," ersetzt.

ii)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,".

jj)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

kk)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und die Wörter „als Rückschein" werden gestrichen.

ll)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wird wie folgt gefasst:

„12.
entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

mm)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und wird wie folgt gefasst:

„13.
entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

nn)
Nach der neuen Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,".

oo)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt."

61.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsregelungen

Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."





 

Frühere Fassungen von Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022 (25.04.2023)Berichtigung des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 109

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 8. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 8. VStÄndG Weitere Änderung der Biersteuerverordnung
... 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 ...
Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten
... Nummer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buchstabe c , Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und ... a und Nummer 3, Artikel 4 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und k, Nummer 3, 4, 6 bis 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 15, 17, 18, 19 Buchstabe a bis d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 22 Buchstabe c, e und f, Nummer 23 bis 25 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c und f, Nummer 28 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c, Nummer 29, 30 Buchstabe b, c, d, f, g und h, Nummer 31, 33 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 37 bis 41 Buchstabe b, Nummer 49, 50 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b und c, Nummer 51, 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 53 bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c und Nummer 58 , Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9 Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Verkündung dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
B. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 109
Berichtigung 8. VStÄndGBer
... wie folgt lauten: „a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:". 2. Artikel 7 Nummer 36 Buchstabe c muss wie folgt lauten: „c) In Absatz 3 sind nach den Wörtern ...