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§ 368a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch



(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.





 

Frühere Fassungen von § 368a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 2 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 368a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 368a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 2 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen". e) Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von ... e) Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch". f) Nach der Angabe zu ... beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann." 10. § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von ... zur Verfügung gestellt werden kann." 10. § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch ... 10. § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt: „ § 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch (1) Die Bundesagentur ...