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§ 36 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen



Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.



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Frühere Fassungen von § 36 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 12 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 26.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022)
... von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36 , 37 und 49 ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
...  (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
...  2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 , die zur Aufgabenerfüllung der datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt. c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt." b) Absatz 10 wird wie folgt ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 12 WDModG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... „Wohnungsgebers." ersetzt. b) Nummer 11 wird gestrichen. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. 20. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ... 30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort ...