§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2)
1Eine Datenübermittlung nach
§ 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
2Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
3Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Frühere Fassungen von § 36 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022) ... von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36 , 37 und 49 ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022) ... (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022) ... 2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 , die zur Aufgabenerfüllung der datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind, ...
Zitat in folgenden NormenBundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
§ 8 BMeldDigiV Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren ... für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ... abrufen: 1. Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ... bereit. (2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz ... 1. rechtlicher Grund des Wider- spruchs nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz ... für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2 , § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG ... Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt. c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt." b) Absatz 10 wird wie folgt ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes ... das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. 20. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ... 30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort ...
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