§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
Frühere Fassungen von § 36 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022) ... von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36 , 37 und 49 ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022) ... (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022) ... 2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 , die zur Aufgabenerfüllung der datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG ... Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt. c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" ... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt." b) Absatz 10 wird wie folgt ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes ... das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. 20. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ... 30. Dem § 50 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „ § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 31. In § 51 Absatz 1 wird nach dem Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_BMG.htm