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§ 36 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
(2) 1§ 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von § 32 für die Begrenzung
- 1.
- im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
- 2.
- im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
- 3.
- im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
- 4.
- im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
- 1.
- für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2.
- für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese
- 1.
- eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
- 2.
- die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 36 EnFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 25 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen (vom 23.12.2025)
... (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber ... berechtigt 1. für die Strommengen, die von einer nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle ... den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder 2. für die Strommengen an ... die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist. Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der ... in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden ...
§ 29 EnFG Antrag (vom 23.12.2025)
... von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, 2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung (vom 23.12.2025)
... gestellt werden: 1. Anträge nach § 33 Satz 1, 2. Anträge nach § 36 , 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5, 4. Anträge nach § ... Absatz 2 bis 4, 5. Anträge nach § 39. Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum ... Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36 , 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) Wenn die ...
§ 44 EnFG Evaluierung, Weitergabe von Daten (vom 23.12.2025)
... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen. ... 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und ... Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium ...
Zitat in folgenden Normen
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
§ 31 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung (vom 01.10.2025)
... in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die ...
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
§ 2 KWKG 2025 Begriffsbestimmungen (vom 23.12.2025)
... Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, 29. „Trasse" die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes " ersetzt. c) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt: ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 25 EnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden ... Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024" ersetzt. 17. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...
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