(1) 1Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen
- 1.
- den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
- 2.
- die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
2Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
(2) Ist nach
§ 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
Nennvolumen in ml | % des Nennvolu- mens | ml
|
bis 50 | 6 | -
|
50 bis 100 | - | 3
|
100 bis 200 | 3 | -
|
200 bis 300 | - | 6
|
300 bis 500 | 2 | -
|
500 bis 1.000 | - | 10
|
1.000 bis 5.000 | 1 | -
|
(3) Ist nach
§ 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 35 FPackV Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen ... Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und 2. sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen. (3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an ... Größenwerten entspricht und 4. sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen. (6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, ...
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504