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§ 36 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 36 Nachweispflicht



(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.

(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber

1.
der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,

2.
dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,

3.
dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

4.
dem sonstigen Kostenträger oder

5.
der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.

(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.

 
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Zitierungen von § 36 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 295 SGB V Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen (vom 31.03.2024)
... der Behandlung, 8. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , 9. bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den ...
§ 301 SGB V Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen (vom 20.07.2021)
... Entgelte, 10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes . Die Übermittlung der medizinischen Begründung von ...
§ 304 SGB V Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse (vom 29.12.2022)
... gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des ... Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln, die für die Fortführung der Versicherung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494
Artikel 3 EIRD Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  „8. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes ." 4. Dem § 299 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) ... „10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes ." 6. § 304 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden ... gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes , dessen Speicherung für die Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des ... die Wörter „den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln sowie" ...