1Im Falle eines Verstoßes gegen
§ 3 Absatz 2 bis 6 muss der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der ihm für den gesamten Erbringungszeitraum zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten.
2Die Pflichten des Anlagenbetreibers nach
§ 3 Absatz 2 bis 6 gelten auch im Falle einer Vertragsstrafe nach Satz 1 uneingeschränkt fort.
3Verstößt der Anlagenbetreiber nach Zahlung der Vertragsstrafe nach Satz 1 erneut gegen
§ 3 Absatz 2 bis 6, soll die Bundesnetzagentur nach
§ 43 den Betrieb der Anlage untersagen.