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§ 37 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 37 Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ergreifen unverzüglich in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung, insbesondere

1.
die Erarbeitung von Standardbedingungen für den Vertragsschluss nach § 21, einschließlich Vorgaben zur Abwicklung der gesonderten Erstattung von Kosten nach § 19 Absatz 4 bis 6,

2.
die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen Vorgaben und

3.
die Entscheidung darüber, ob das Ausschreibungsverfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, einschließlich der für die Umsetzung notwendigen Arbeiten.

(2) 1Die Standardbedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den Antrag auf Genehmigung der Standardbedingungen spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 der Bundesnetzagentur stellen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bundesnetzagentur nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Genehmigung versagt. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Standardbedingungen den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 5Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(3) 1Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 sind zuzustellen. 2§ 73 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 37 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung
... haben, 7. die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 , 8. die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... beigefügt sind, 6. die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder 7. die Anforderungen einer Festlegung der ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
... eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 ; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung ...