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§ 36 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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§ 36 Salzstock Gorleben



(1) 1Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in Betracht kommende Standort gemäß den nach den §§ 22 bis 26 festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Standortauswahlverfahren einbezogen. 2Er kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. 3Er dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkundende Standorte. 4Der Umstand, dass für den Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Bewertung einfließen wie der Umstand, dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkundung geschaffen ist. 5Der Ausschluss nach dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben

1.
nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebieten gehört,

2.
nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten übertägig zu erkundenden Standortregionen gehört,

3.
nicht zu den nach § 17 Absatz 2 festgelegten untertägig zu erkundenden Standorten gehört oder

4.
nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist.

(2) 1Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben ist beendet. 2Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. 3Das Bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Erhaltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. 4Der Bund ist für das Bergwerk Gorleben zuständig. 5Ein Salzlabor im Salzstock Gorleben zur standortunabhängigen Forschung zum Medium Salz als Wirtsgestein wird dort nicht betrieben.



 

Zitierungen von § 36 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 58 AtG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2022)
... Asse II erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches gilt für das nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 2 StandAFG Änderung des Atomgesetzes
... „nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes " ...