§ 36 - Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 36 Packungsbeilage


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Ein In-vitro-Diagnostikum darf nur abgegeben werden, wenn ihm eine Packungsbeilage beigefügt ist, die die Überschrift „Gebrauchsinformation" trägt und in der in nachstehender Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und deutlich lesbarer Schrift mindestens Folgendes angegeben ist:

1.
der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,

2.
die Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,

3.
die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge unter Verwendung des gebräuchlichen Namens,

4.
der Anwendungszweck,

5.
die Arbeitsanweisung,

6.
die Art der Aufbewahrung,

7.
das Datum des Verfalls,

8.
die Tierarten, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist,

9.
die Art und die Beschaffenheit des Probenmaterials.

2Andere als die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen deutlich von diesen getrennt aufgeführt sein.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026

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Frühere Fassungen von § 36 TierGesIVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 TierGesIVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TierGesIVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesIVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 TierGesIVDV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.03.2026)
... mit der Charge gewahrt ist, oder 9. entgegen § 32 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 36 Satz 1 , § 40 Absatz 2 oder § 42 eine Charge oder ein In-vitro-Diagnostikum ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen
... § 35 Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung § 36 Packungsbeilage Abschnitt 6 (weggefallen) § 37 (weggefallen)  ... maßgeblichen Gründe zu unterrichten." 28. Die §§ 35 und 36 werden durch die folgenden §§ 35 und 36 ersetzt: „§ 35 ... 28. Die §§ 35 und 36 werden durch die folgenden §§ 35 und 36 ersetzt: „§ 35 Kennzeichnung von Behältnis und äußerer ... werden, sofern die Abkürzung des Unternehmens allgemein bekannt ist. § 36 Packungsbeilage Ein In-vitro-Diagnostikum darf nur abgegeben werden, wenn ihm eine ... mit der Charge gewahrt ist, oder 9. entgegen § 32 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 36 Satz 1 , § 40 Absatz 2 oder § 42 eine Charge oder ein In-vitro-Diagnostikum abgibt." ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 19 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
...  11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1 oder ...


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