- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
(Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung - TierGesIVDV)".
- 2.
- Das Inhaltsverzeichnis wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Zuständige Behörden
Abschnitt 2 Herstellung von In-vitro-Diagnostika
§ 3 Herstellungserlaubnis
§ 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis
§ 5 Sachkundige Personen
§ 6 Anzeigepflichten
§ 7 Ruhen der Erlaubnis
§ 8 Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika
§ 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer Seuchenerreger herstellen
§ 10 Besondere Vorschriften für die Tierhaltung
§ 11 Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Abfüllen der Charge
§ 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
§ 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
§ 17 Reinigung und Desinfektion, Beseitigung von Abfällen
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
Abschnitt 3 Zulassung von In-vitro-Diagnostika
§ 20 Zulassungsantrag
§ 21 Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums
§ 22 Zulassungsverfahren
§ 23 Zulassung
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Erlöschen der Zulassung
§ 26 Verlängerung der Zulassung
§ 27 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
§ 28 Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 29 (weggefallen)
§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung
Abschnitt 4 Staatliche Chargenprüfung
§ 32 Durchführung der staatlichen Chargenprüfung
§ 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Freigabe
Abschnitt 5 Kennzeichnung
§ 35 Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung
§ 36 Packungsbeilage
Abschnitt 6 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)
Abschnitt 7 Abgabe und Anwendung von In-vitro-Diagnostika
§ 40 Vertriebsweg
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Abgabeverbote
§ 43 (weggefallen)
§ 44 (weggefallen)
§ 45 Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika
§ 46 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4)
Anlage 2 (zu § 21)".
- 3.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- In-vitro-Diagnostikum: ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes;
- 2.
- Sera: solche In-vitro-Diagnostika, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten einschließlich Eiern gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten und deren Erreger zu dienen;
- 3.
- Antigene: In-vitro-Diagnostika, ausgenommen Sera, die dazu bestimmt sind, außerhalb des tierischen Körpers angewendet zu werden;
- 4.
- Ausgangsstoffe: Stoffe, die zur Herstellung eines In-vitro-Diagnostikums verwendet werden;
- 5.
- Charge: die in einem einheitlichen Herstellungsgang erzeugte Menge eines In-vitro-Diagnostikums;
- 6.
- pharmazeutischer Unternehmer: der Inhaber der Zulassung oder derjenige, der In-vitro-Diagnostika unter seinem Namen abgibt;
- 7.
- Qualität: die Beschaffenheit eines In-vitro-Diagnostikums, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird;
- 8.
- exotische Seuchenerreger: Erreger der Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024;
- 9.
- Großhändler: wer gewerbsmäßig oder berufsmäßig In-vitro-Diagnostika an andere Händler oder Tierärzte abgibt und hierzu In-vitro-Diagnostika erwirbt oder lagert."
- 4.
- § 2 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist für die Zulassung und die staatliche Chargenprüfung von In-vitro-Diagnostika zuständig."
- 5.
- Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2 Herstellung von In-vitro-Diagnostika".
- 6.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2 ersetzt:
- „1.
- Name und Anschrift der Person,
- a)
- unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika hergestellt werden (Herstellungsleiter),
- b)
- unter deren Leitung die In-vitro-Diagnostika geprüft werden (Kontrollleiter) und
- c)
- die für die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika verantwortlich ist (sachkundige Person),
- 1a.
- Angaben, die die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Person nach Nummer 1 Buchstabe a bis c belegen,
- 2.
- eine Beschreibung der Räume und Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung und Lagerung der In-vitro-Diagnostika,".
- bb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- eine allgemein verständliche Beschreibung des In-vitro-Diagnostikums, für das die Herstellungserlaubnis beantragt wird, und".
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Entscheidung nach Satz 1 hat die zuständige Behörde den Betrieb, in dem die In-vitro-Diagnostika hergestellt werden sollen, zu besichtigen."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beantragt der Erlaubnisinhaber die Änderung der Erlaubnis im Hinblick auf ein herzustellendes In-vitro-Diagnostikum oder im Hinblick auf die Räume oder Einrichtungen für die Herstellung, Prüfung oder Lagerung der In-vitro-Diagnostika, so entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Antrages."
- 7.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Mittel" durch die Angabe „In-vitro-Diagnostika" ersetzt.
- 8.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- zwei Jahre Erfahrung in der Herstellung und Prüfung von In-vitro-Diagnostika".
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie, der Pharmazie, der pharmazeutischen Chemie oder der pharmazeutischen Technologie muss darüber hinaus ausreichende Erfahrung im Umgang mit exotischen Seuchenerregern haben, sofern die Herstellungserlaubnis sich auf solche Erreger bezieht."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Verpackung und Kennzeichnung eines In-vitro-Diagnostikums verantwortliche Person muss die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 haben."
- 9.
- § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Zulassungsstelle unverzüglich über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis."
- 10.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Anforderungen an die Herstellung oder das Lagern von In-vitro-Diagnostika
(1) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass die In-vitro-Diagnostika so hergestellt, geprüft und gelagert werden, dass eine Kreuzkontamination, eine Gesundheitsgefahr oder eine Gefahr für die Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ausgeschlossen ist.
(2) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat für jede Charge Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
- die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe,
- 2.
- die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen,
- 3.
- die im Rahmen der Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere sowie
- 4.
- die Räume und Einrichtungen, in denen oder mit denen die In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft oder gelagert werden.
Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 (Chargenprotokolle) drei Jahre vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an aufzubewahren.
(3) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass die Herstellung und Prüfung der In-vitro-Diagnostika nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik validiert wird.
(4) Die sachkundige Person hat die Einhaltung der für die Herstellung, Prüfung und Lagerung des In-vitro-Diagnostikums maßgeblichen Vorschriften für jede Charge in einem Register oder einem vergleichbaren Dokument zu bescheinigen und die Chargenprotokolle zu unterzeichnen, bevor ein In-vitro-Diagnostikum abgegeben wird."
- 11.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9 Besondere Anforderungen an Betriebe, die In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer Seuchenerreger herstellen".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Ein Betrieb, in dem In-vitro-Diagnostika unter Verwendung exotischer Seuchenerreger oder nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in gleicher Weise gefährliche Seuchenerreger hergestellt oder geprüft werden, muss".
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat sicherzustellen, dass
- 1.
- Personen, die den isolierten Teil eines Betriebs betreten, über die von den im Betrieb vorhandenen Erregern ausgehenden Risiken unterrichtet sind,
- 2.
- über Personen, die den isolierten Teil eines Betriebes betreten, Aufzeichnungen gemacht werden,
- a)
- die es ermöglichen, die betreffende Person für die Dauer von mindestens 14 Tagen nach Verlassen des isolierten Teils des Betriebs unverzüglich aufzufinden,
- b)
- aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person Kenntnis über die von den Erregern ausgehenden Risiken hat."
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Mittels" durch die Angabe „In-vitro-Diagnostikums" ersetzt.
- 12.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Mitteln" durch die Angabe „In-vitro-Diagnostika" ersetzt.
- 13.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11 Verwendung von Tieren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika".
- b)
- In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Mitteln" durch die Angabe „In-vitro-Diagnostika" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Mittels" durch die Angabe „In-vitro-Diagnostikums" ersetzt.
- 14.
- Die §§ 12 und 13 werden gestrichen.
- 15.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend."
- b)
- Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und".
- 16.
- Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
„§ 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen
(1) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis für ein In-vitro-Diagnostikum hat von jeder Charge, die abgefüllt wird, Proben in einer für eine Prüfung ausreichenden Menge gemäß Satz 2 aufzubewahren. Die Proben sind für die Dauer von mindestens zwölf Monaten vom Datum des Verfalls der betroffenen Charge an und so aufzubewahren, wie es nach der Zulassung im Hinblick auf die Kennzeichnung der Behältnisse oder äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums vorgesehen ist. Der Inhaber der Herstellungserlaubnis für das In-vitro-Diagnostikum hat sicherzustellen, dass die Identität der Proben mit der Charge gewahrt ist. Für die Aufbewahrung der Proben gelten die Anforderungen an die Lagerung nach
§ 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Inhaber der Herstellungserlaubnis hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Proben nach Absatz 1 unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
Verfahren, die zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika angewandt werden, müssen dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen."
- 17.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände, die bei der Herstellung von In-vitro-Diagnostika benutzt werden, sind nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die bei der Herstellung oder Prüfung eines In-vitro-Diagnostikums anfallenden Abfälle sind unschädlich zu beseitigen oder vor der Entfernung aus dem Betrieb so zu behandeln, dass sie keine gesundheitlichen Gefahren hervorrufen können."
- 18.
- Die §§ 18 und 19 werden gestrichen.
- 19.
- Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3 Zulassung von In-vitro-Diagnostika".
- 20.
- Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt:
„§ 20 Zulassungsantrag
(1) Die Zulassung von In-vitro-Diagnostika nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ist vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache nach einem von der zuständigen Zulassungsstelle im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu beantragen. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Zulassungsstelle in begründeten Ausnahmefällen die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache, insbesondere hinsichtlich der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, zulassen.
(2) Die Zulassung kann beantragen, wer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(3) Der Antrag auf Zulassung muss die Angaben und Unterlagen nach
Anlage 1 enthalten.
(4) Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestelltes In-vitro-Diagnostikum beantragt, das vermehrungsfähige Erreger übertragbarer Tierkrankheiten enthält, so ist der Nachweis zu erbringen, dass für das In-vitro-Diagnostikum eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen nach der
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung erteilt worden ist.
(5) Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle auf Verlangen Folgendes zu übersenden:
- 1.
- das In-vitro-Diagnostikum für dessen Prüfung in ausreichender Menge,
- 2.
- die für die Prüfung erforderlichen Proben, Materialien und Geräte,
- 3.
- die Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung,
- 4.
- sonstige Unterlagen über tierärztliche Prüfungen des In-vitro-Diagnostikums.
Die Übersendung der Materialien und Geräte nach Satz 1 Nummer 2 darf nur verlangt werden, soweit die Prüfung nur mit vom Hersteller zur Verfügung gestellten Materialien und Geräten erfolgen kann.
§ 21 Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums
Dem Antrag auf Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums ist eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums nach Anlage 2 beizufügen.
§ 22 Zulassungsverfahren
(1) Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet innerhalb von 210 Tagen über die Zulassung nach
§ 23 auf Grundlage
- 1.
- der Prüfung der von dem Antragsteller eingereichten Angaben und Unterlagen,
- 2.
- der Beobachtungen der Prüfungen der In-vitro-Diagnostika durch den Hersteller und
- 3.
- eigener Untersuchungen.
Die zuständige Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Qualität, der Sicherheit und der Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums Sachverständige hinzuziehen oder Gutachten anfordern; dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von diesem beauftragte Sachverständige hinzuzuziehen, so sind auch diese zu hören.
(2) Ist die zuständige Zulassungsstelle der Auffassung, dass eine Zulassung aufgrund der eingereichten Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, zu beheben. Der Lauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist gehemmt, solange der Antragsteller die von der zuständigen Zulassungsbehörde geltend gemachten Mängel der Angaben und Unterlagen nicht behoben hat.
§ 23 Zulassung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle darf die Zulassung vorbehaltlich des Satzes 2 nur versagen, wenn die Prüfung des In-vitro-Diagnostikums ergeben hat, dass
- 1.
- die vorgelegten Angaben und Unterlagen nicht den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 oder § 21 entsprechen oder der Antragsteller einem Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle nach § 20 Absatz 5 nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist,
- 2.
- das In-vitro-Diagnostikum nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist,
- 3.
- dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt oder die Wirksamkeit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nur unzureichend begründet worden ist oder
- 4.
- die Abgabe des In-vitro-Diagnostikums oder dessen Anwendung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstößt.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das In-vitro-Diagnostikum sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen In-vitro-Diagnostikum, das die gleiche Bezeichnung trägt, in der Art oder der Menge der Bestandteile unterscheidet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Zulassungsstelle, soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das In-vitro-Diagnostikum einen erheblichen diagnostischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, die Zulassung auch dann erteilen, wenn für eine umfassende Beurteilung des In-vitro-Diagnostikums erforderliche Angaben und Unterlagen fehlen. In diesem Fall soll die zuständige Zulassungsstelle anordnen, dass weitere analytische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird.
(3) Die Zulassung ist schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer zu erteilen.
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können insbesondere angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das In-vitro-Diagnostikum
- 1.
- nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft wird,
- 2.
- in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung und die Packungsbeilage entsprechenden Form abgegeben wird,
- 3.
- mit Warnhinweisen gekennzeichnet wird, soweit diese erforderlich sind, um bei der Anwendung des In-vitro-Diagnostikums eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.
Auflagen können ferner angeordnet werden, um eine angemessene Qualität oder Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums sicherzustellen. Dabei kann angeordnet werden, dass
- 1.
- bestimmte Anforderungen eingehalten und bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet werden,
- 2.
- Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung bestimmter Maßnahmen oder Verfahren begründen,
- 3.
- die Einführung oder Änderung bestimmter Anforderungen, Maßnahmen oder Verfahren der vorherigen Zustimmung der zuständigen Zulassungsstelle bedürfen.
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Für die Erfüllung einer Auflage kann die zuständige Zulassungsstelle eine Frist festlegen. Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers kann die Frist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.
- 21.
- § 24 wird gestrichen.
- 22.
- Die §§ 25 bis 28 werden durch die folgenden §§ 25 bis 28 ersetzt:
„§ 25 Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung nach
§ 23 erlischt,
- 1.
- wenn das In-vitro-Diagnostikum innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht worden ist oder
- 2.
- wenn sich das zugelassene In-vitro-Diagnostikum in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befunden hat.
Die zuständige Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Zulassung nach
§ 23 erlischt ferner
- 1.
- durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Inhabers der Zulassung oder
- 2.
- nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Zulassung, die nach § 26 Absatz 1 verlängert worden ist.
(3) Erlischt die Zulassung nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1, so darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn die zuständige Zulassungsstelle feststellt, dass eine der Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung nach
§ 27 vorgelegen hat.
§ 26 Verlängerung der Zulassung
(1) Die Zulassung nach
§ 23 wird auf Antrag des Inhabers der Zulassung verlängert, wenn sie nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist oder wenn von der Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs kein Gebrauch gemacht werden soll. Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung ist bei der zuständigen Zulassungsstelle spätestens sechs Monate vor dem Datum des Erlöschens der Zulassung zu stellen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Zulassungsstelle zum Zwecke der Verlängerung der Zulassung eine überarbeitete Liste aller übermittelten Unterlagen im Hinblick auf die Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des In-vitro-Diagnostikums vorzulegen, in der alle seit der Erteilung der Zulassung erfolgten Änderungen berücksichtigt sind.
(3) Eine durch die zuständige Zulassungsstelle erteilte Verlängerung der Zulassung gilt unbefristet, es sei denn, die zuständige Zulassungsstelle ordnet eine Befristung um weitere fünf Jahre an. Die Befristung kann insbesondere angeordnet werden, soweit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier bei der Anwendung des In-vitro-Diagnostikums nicht auszuschließen sind.
§ 27 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung
(2) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung nach
§ 23
- 1.
- zurücknehmen, sofern in den Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder 5 Satz 1 Nummer 3 oder § 21 unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
- 2.
- widerrufen, sofern
- a)
- eine der nach § 23 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 erteilten Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt worden ist,
- b)
- die Vorschriften über die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage des In-vitro-Diagnostikums nicht eingehalten worden sind und dieser Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Zulassungsstelle festgesetzten Frist behoben worden ist,
- c)
- der zuständigen Zulassungsstelle nicht alle neuen Tatsachen nach § 28 Absatz 1 mitgeteilt worden sind oder
- d)
- gegen sonstige Vorschriften über die Herstellung und Prüfung des In-vitro-Diagnostikums verstoßen worden ist.
(3) Anstelle der Rücknahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder des Widerrufs nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Zulassungsstelle bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung anordnen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ist
§ 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
§ 28 Pflichten des Zulassungsinhabers
(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich neue Tatsachen mitzuteilen, wenn diese die Angaben und Unterlagen nach
§ 20 Absatz 3 oder die Zusammenfassung der Merkmale nach
§ 21 betreffen. Der Mitteilung sind Angaben und Unterlagen beizufügen, die die neuen Tatsachen belegen. Nach Erteilung der Zulassung nach
§ 23 trifft die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 den Zulassungsinhaber.
(2) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Zulassungsstelle ferner Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- das Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums, sofern kein Antrag auf staatliche Chargenprüfung gestellt wird,
- 2.
- das vorübergehende oder endgültige Einstellen des Inverkehrbringens des In-vitro-Diagnostikums,
- 3.
- auf Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle die Menge des von ihm abgegebenen oder ausgeführten In-vitro-Diagnostikums.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 darf die zuständige Zulassungsstelle Angaben nur verlangen, soweit diese zur Beurteilung der Risiken des In-vitro-Diagnostikums für die Gesundheit von Mensch oder Tier erforderlich sind.
(3) Der Zulassungsinhaber hat bei der Herstellung und Prüfung des In-vitro-Diagnostikums den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten und die sich daraus ergebenden notwendigen Änderungen vorzunehmen. Er hat die Änderungen der zuständigen Zulassungsstelle unter Beifügung entsprechender Angaben und Unterlagen unverzüglich anzuzeigen."
- 23.
- § 29 wird gestrichen.
- 24.
- § 29a wird durch den folgenden § 29a ersetzt:
„§ 29a Änderung der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums
(1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach
§ 20 Absatz 3 oder der Zusammenfassung nach
§ 21 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.
(2) Die folgenden Änderungen dürfen erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle zugestimmt hat:
- 1.
- Änderung des Herstellungsverfahrens,
- 2.
- Änderung des Anwendungsgebiets,
- 3.
- Änderung der Haltbarkeitsdauer, sofern diese verlängert werden soll,
- 4.
- Änderung der Kennzeichnung,
- 5.
- Änderung der Packungsbeilage.
(3) Im Fall der Änderung der Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums darf das In-vitro-Diagnostikum noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, unter der bisherigen Bezeichnung abgegeben werden.
(4) Im Fall einer Änderung der wirksamen Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums im Sinne der Nummer 4 der
Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen."
- 25.
- § 30 wird gestrichen.
- 26.
- § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
- die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
- den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
- das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
- die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
- 6.
- die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
- das Ruhen der Zulassung,
- 9.
- die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
- 1.
- die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung."
- 27.
- Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 bis 34 ersetzt:
„§ 32 Durchführung der staatlichen Chargenprüfung
(1) Eine Charge darf nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie freigegeben worden ist.
(2) Die Freigabe der Charge erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die Herstellungs- und Prüfprotokolle beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle hat der Antragsteller dieser das In-vitro-Diagnostikum in ausreichender Menge und geeignetem Zustand für eigene Untersuchungen zu überlassen. Die Herkunft der zur Chargenprüfung überlassenen Proben aus der zu prüfenden Charge muss sichergestellt sein. Dem Antrag ist ferner die Bescheinigung über die Freigabe der Charge in einem anderen Mitgliedstaat beizufügen, sofern eine solche erfolgt ist. Ist die Charge durch die für die Chargenprüfung zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates untersucht worden, hat die zuständige Zulassungsstelle der Entscheidung über die Freigabe die Ergebnisse dieser Untersuchung zugrunde zu legen.
(3) Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet über die Freigabe auf Grundlage der eingereichten Unterlagen oder eigener Untersuchungen (Chargenprüfung) innerhalb von 60 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des vollständigen Antrags und, im Falle des Absatzes 2 Satz 3, mit dem Zugang der Proben für die Chargenprüfung bei der zuständigen Zulassungsstelle. Stellt die zuständige Zulassungsstelle vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben. Gibt die zuständige Zulassungsstelle dem Antragsteller Gelegenheit, Mängel der vorgelegten Unterlagen zu beheben, so ist die Frist nach Satz 1 bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zu ihrer Behebung von der zuständigen Zulassungsstelle gesetzten Frist gehemmt.
(4) Eine Charge ist freizugeben, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Charge
- 1.
- nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt und ausreichend geprüft worden ist,
- 2.
- die vom Antragsteller angegebene Wirksamkeit hat,
- 3.
- die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist,
- 4.
- bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine bedenklichen Wirkungen hat und
- 5.
- eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Reinheit aufweist.
Die Charge ist ferner freizugeben, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage eigener Untersuchungen festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(5) Die Freigabe der Charge wird schriftlich oder elektronisch erteilt.
(7) Die zuständige Zulassungsstelle hat den für die Chargenprüfung zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- bei der Ablehnung der Freigabe einer Charge die Gründe für die Ablehnung,
- 2.
- bei der Rücknahme des Antrags durch den pharmazeutischen Unternehmer die Rücknahme.
Auf Anforderung einer für die Chargenprüfung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates, in dem das In-vitro-Diagnostikum zugelassen ist, hat die zuständige Zulassungsstelle dieser die Ergebnisse der Chargenprüfung mitzuteilen.
§ 33 Umfang der staatlichen Chargenprüfung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle trifft die Entscheidung darüber, ob die Charge eines In-vitro-Diagnostikums auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen oder eigener Untersuchungen geprüft wird, aufgrund einer Risikoabschätzung im Hinblick auf das In-vitro-Diagnostikum, für das die Freigabe einer Charge beantragt worden ist. Dabei berücksichtigt sie
- 1.
- die möglichen Risiken des In-vitro-Diagnostikums für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie
- 2.
- die Erfordernisse der Bekämpfung von Seuchen.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Zulassungsstelle In-vitro-Diagnostika abweichend von
§ 32 Absatz 1 aufgrund einer Risikoabschätzung im Hinblick auf das In-vitro-Diagnostikum von der staatlichen Chargenprüfung freistellen. Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Antragsteller die Freistellung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Liegen der zuständigen Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einem von der staatlichen Chargenprüfung freigestellten In-vitro-Diagnostikum Mängel hinsichtlich der Qualität, der Sicherheit oder der Unbedenklichkeit vorliegen, kann die zuständige Zulassungsstelle die Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung widerrufen.
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Freigabe
(1) Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass
- 1.
- die Charge nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art oder Menge besitzt,
- 2.
- der Charge die Wirksamkeit fehlt,
- 3.
- die Charge nicht die erforderliche Qualität aufweist oder
- 4.
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Charge bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu unrichtigen Befunden führt, die über ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vertretbares Maß hinausgehen.
Die zuständige Zulassungsstelle kann die Freigabe einer Charge widerrufen, wenn einer der Gründe für die Rücknahme nach Satz 1 nachträglich eingetreten ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat die zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe zu unterrichten."
- 28.
- Die §§ 35 und 36 werden durch die folgenden §§ 35 und 36 ersetzt:
„§ 35 Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung
(1) Ein In-vitro-Diagnostikum darf nur abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis und, sofern verwendet, auf der äußeren Umhüllung in deutscher Sprache, in deutlich lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise mindestens Folgendes angegeben ist:
- 1.
- die Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- die wirksamen Bestandteile unter Verwendung des gebräuchlichen Namens nach Art und Menge je Einheit, bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
- 3.
- die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung „Ch.-B." oder einer anderen international gebräuchlichen Abkürzung oder, soweit das In-vitro-Diagnostikum nicht in Chargen abgegeben wird, das Herstellungsdatum,
- 4.
- die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-Nr.",
- 5.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 6.
- die Tierart, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist, und Beschränkungen für die Anwendung,
- 7.
- Warnhinweise, soweit dies durch Auflage der zuständigen Zulassungsstelle angeordnet worden ist,
- 8.
- der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
- 9.
- das Datum des Verfalls,
- 10.
- die Art der Aufbewahrung und
- 11.
- besondere Vorsichtsmaßnahmen, soweit diese für die Beseitigung des nicht verwendeten In-vitro-Diagnostikums erforderlich sind.
(2) Bei einem Serum muss zusätzlich die Art des Tieres, aus dem das Serum gewonnen worden ist, angegeben werden.
(3) Behältnisse, die nur eine Gebrauchseinheit enthalten und nicht mehr als zehn Milliliter Rauminhalt aufweisen und auf denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben nicht aufgeführt werden können, sind nur auf der äußeren Umhüllung mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zu kennzeichnen.
(4) Im Fall der Abgabe eines In-vitro-Diagnostikums in Ampullen sind die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf der äußeren Umhüllung der Ampullen zu machen. Die Ampullen sind jeweils mit den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 9 zu kennzeichnen.
(5) Bei den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen die im Verkehr mit Arzneimitteln üblichen Abkürzungen verwendet werden. Die Angabe nach Absatz 1 Nummer 5 darf abgekürzt werden, sofern die Abkürzung des Unternehmens allgemein bekannt ist.
§ 36 Packungsbeilage
Ein In-vitro-Diagnostikum darf nur abgegeben werden, wenn ihm eine Packungsbeilage beigefügt ist, die die Überschrift „Gebrauchsinformation" trägt und in der in nachstehender Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und deutlich lesbarer Schrift mindestens Folgendes angegeben ist:
- 1.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 3.
- die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge unter Verwendung des gebräuchlichen Namens,
- 4.
- der Anwendungszweck,
- 5.
- die Arbeitsanweisung,
- 6.
- die Art der Aufbewahrung,
- 7.
- das Datum des Verfalls,
- 8.
- die Tierarten, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist,
- 9.
- die Art und die Beschaffenheit des Probenmaterials.
Andere als die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen deutlich von diesen getrennt aufgeführt sein."
- 29.
- Abschnitt 6 wird gestrichen.
- 30.
- Die Überschrift des Abschnitts 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7 Abgabe und Anwendung von In-vitro-Diagnostika".
- 31.
- § 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:
„§ 40 Vertriebsweg
(1) In-vitro-Diagnostika dürfen im Inland nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer oder einen Großhändler abgegeben werden, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat.
(2) Tierärzte dürfen In-vitro-Diagnostika an einen gewerbsmäßigen oder berufsmäßigen Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person nur unter der Voraussetzung abgeben, dass die Tiere von dem abgebenden Tierarzt behandelt werden. Der Tierhalter oder die von diesem beauftragte Person darf In-vitro-Diagnostika nicht an andere abgeben."
- 32.
- § 41 wird gestrichen.
- 33.
- § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
„§ 42 Abgabeverbote
(1) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
(2) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, die
- 1.
- durch Abweichung von den anerkannten mikrobiologischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind oder
- 2.
- mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.
(3) Es ist verboten, In-vitro-Diagnostika abzugeben, deren Datum des Verfalls abgelaufen ist."
- 34.
- Die §§ 43 und 44 werden gestrichen.
- 35.
- § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45 Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika
In-vitro-Diagnostika, die an den Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person abgegeben worden sind, dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelagert werden."
- 36.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2 Satzteil vor Satz 2" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „verbringt," durch die Angabe „verbringt oder" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 wird die Angabe „, auch in Verbindung mit Absatz 4," gestrichen und die Angabe „macht oder" durch die Angabe „macht." ersetzt.
- dd)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein In-vitro-Diagnostikum in der dort genannten Weise hergestellt, geprüft oder gelagert wird,".
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3," durch die Angabe „§ 8 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Satz 1," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt und die Angabe „oder § 38 Absatz 5 Satz 3" gestrichen.
- dd)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- ee)
- Nummer 8 wird zu Nummer 7.
- ff)
- Die Nummern 9 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
- „8.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Identität einer Probe mit der Charge gewahrt ist, oder
- 9.
- entgegen § 32 Absatz 1, § 35 Absatz 1, § 36 Satz 1, § 40 Absatz 2 oder § 42 eine Charge oder ein In-vitro-Diagnostikum abgibt."
- 37.
- § 48 wird gestrichen.
- 38.
- Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4)
Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen sind:
- 1.
- Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller,
- 2.
- Herstellungsort,
- 3.
- Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 4.
- die Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,
- 5.
- Beschreibung der Herstellung,
- 6.
- Anwendungsgebiet,
- 7.
- Art und Form der Anwendung,
- 8.
- Dauer der Haltbarkeit des In-vitro-Diagnostikums,
- 9.
- Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die
- a)
- Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier,
- b)
- Aufbewahrung des In-vitro-Diagnostikums und
- c)
- Beseitigung der Abfälle,
- 10.
- Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,
- 11.
- Ergebnisse der
- a)
- pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche,
- b)
- Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des In-vitro-Diagnostikums,
- c)
- Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche,
- d)
- Versuche zu sonstigen Risiken des In-vitro-Diagnostikums,
- 12.
- eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements, soweit erforderlich,
- 13.
- eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums sowie die Packungsbeilage und
- 14.
- im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika besitzt.
Anlage 2 (zu § 21)
Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen ist:
- 1.
- Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,
- 3.
- Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,
- 4.
- Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,
- 5.
- Gegenanzeigen,
- 6.
- Hinweise für die sachgerechte Anwendung,
- 7.
- Hinweise für den sicheren Gebrauch,
- 8.
- Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,
- 9.
- Hinweise zur Aufbewahrung,
- 10.
- Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter In-vitro-Diagnostika,
- 11.
- Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,
- 12.
- Zulassungsnummer,
- 13.
- Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung und
- 14.
- Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums."