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§ 36 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 36 Bewertung



(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat.

(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

1.
eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut" (1),

2.
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut" (2),

3.
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend" (3),

4.
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend" (4) und

5.
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend" (5).

(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in dem von ihr geprüften Fach eine Note.

(4) Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden.

(5) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich schriftlich mit. 2In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.

(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.



 

Zitierungen von § 36 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 ZApprO Bewertung
... mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten. (2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des ...
§ 69 ZApprO Bewertung des mündlich-praktischen Teils
... mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat. Die Leistungen sind nach § 36 Absatz 2 zu bewerten. (2) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des ...