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§ 37 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 37 Bestehen



(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.

(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.