Artikel 36 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 36 Änderung des Hilfetelefongesetzes


Artikel 36 ändert mWv. 26. November 2019 HilfetelefonG § 4

In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hilfetelefongesetzes vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 448) werden die Wörter „erhoben und" gestrichen.



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