(1) Zum Ausgleich der in
§ 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.
(2)
1Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023.
2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest.
3§ 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
4Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in
§ 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.
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G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... § 376 Finanzierungsvereinbarung Nach den §§ 377 bis 382 sind Vereinbarungen zu treffen über die Erstattung 1. der erforderlichen ... einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in den §§ 377, 378 und 379 genannten Leistungssektoren. Die genannten Kosten zählen nicht zu den Ausgaben ... Die Klage gegen die Festlegung des Schiedsamtes hat keine aufschiebende Wirkung. § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten (1) Zum ...