§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach
§ 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.
Frühere Fassungen von § 37 BLV
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interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der ...
Anlage 4 BLV (zu § 51 Absatz 1) (vom 20.08.2021) ... 34 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Höherer technischer Verwaltungsdienst ... 8 Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher ... 14 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Gehobener technischer Verwaltungsdienst 15 Weinbaulicher ... Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: - Technische Assistentinnen und Assis- ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (HtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 35 HtDBwVWehrtechnikVDV Aufstiegsverfahren (vom 01.06.2024) ... Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
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