(1) 1Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. 2Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
(2) 1Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
- 1.
- die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
- nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
2Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177