1Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für
- 1.
- die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
- 2.
- die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 3.
- den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
- 4.
- energiestatistische Zwecke.
2Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach
§ 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.