(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
- 1.
- § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
entsprechend anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben ... Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur ... genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren ... einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können ... (5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ... sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 ... oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das ... am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das ...