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§ 36 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

§ 36 Anordnungsbefugnis



Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

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