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§ 37 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 37 Bestehen einer Modulprüfung



(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

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