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§ 37 - Investmentsteuergesetz (InvStG)

Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 37 Ermittlung der Einkünfte



(1) 1Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. 2Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen. 3Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen.

(2) 1Spezial-Investmenterträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen oder die als zugeflossen gelten, sind nach der Art der Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds und nach den steuerlichen Wirkungen bei den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds zu gliedern, sofern in Kapitel 3 keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 2Bei der Gliederung nach Satz 1 sind die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht als steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2 anzusetzen.

(3) 1Absetzungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, können von diesem unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Satz 2 als Absetzungsbeträge ausgeschüttet werden. 2Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds zufließen, stehen diesem nicht als solche Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung.



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Frühere Fassungen von § 37 InvStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 7 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 10 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuellvor 29.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 InvStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 InvStG Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge (vom 18.12.2019)
... Ausgeschüttete Erträge sind die nach den §§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung ...
§ 36 InvStG Ausschüttungsgleiche Erträge (vom 06.12.2024)
... Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur ... anzuwenden. (4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen und Werbungskosten insoweit den Anlegern ...
§ 40 InvStG Abzug der Allgemeinkosten
... Aufteilung der Allgemeinkosten nach Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entsprechend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem ...
§ 51 InvStG Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vom 01.01.2025)
... Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 10.02.2026)
... 2. § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3, 4. § 37 Absatz 2 und 3 , 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, 6. § 49 Absatz 1 ... nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. (11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 7 MindStAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung". 2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Hinzurechnungsbeträge nach § ... 4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt: „(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 10 JStG 2020 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... nach § 20 Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war." 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ... § 10 Absatz 5, 3. § 22 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und Absatz 3, 4. § 37 Absatz 2 und 3 , 5. § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, 6. § 49 Absatz 1 ...