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§ 37 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns
(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Anlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 1.
- unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2.
- der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 3.
- der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind,
- 4.
- der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und
- 5.
- der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a)
- alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b)
- sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
- 1.
- einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie auf einem bereits bestehenden Standort und
- 2.
- einer Änderungsgenehmigung.
(2) 1Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu sichern. 2Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. 4Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 17 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 37 KrWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 17 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 KrWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, 5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. einer vollziehbaren Untersagung ...
Zitat in folgenden Normen
Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 19 DepV Antrag, Anzeige (vom 29.07.2026)
... 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, ...
§ 21 DepV Behördliche Entscheidungen (vom 29.07.2017)
... werden. (2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen: 1. die Angabe des Namens ... der Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und eine Sicherheitsleistung gemäß § 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes . (3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die ... 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 8. In § 22 werden die ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 17 InfraStZuG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit." 3. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „§ 37 Zulassung des vorzeitigen ... dieser Prüfung unverzüglich mit." 3. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns (1) In einem ... mit." 3. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: „ § 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns (1) In einem Planfeststellungs- oder ...
Artikel 18 InfraStZuG Änderung der Deponieverordnung
... 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, ...
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