Artikel 37 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)

ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 37 Amtshilfe


Artikel 37 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wenn eine Einrichtung ihre Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder wenn sie ihre Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt und sich ihre Netz- und Informationssysteme in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Zusammenarbeit umfasst mindestens Folgendes:

 
a)
über die zentralen Anlaufstellen unterrichten die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zuständigen Behörden in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und konsultieren sie zu diesen;

b)
eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

c)
auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet eine zuständige Behörde der ersuchenden Behörde in einem ihren zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessenen Umfang Amtshilfe, damit die Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Amtshilfe kann Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen umfassen, einschließlich Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und externen Aufsichtsmaßnahmen oder gezielten Sicherheitsprüfungen. Die ersuchte zuständige Behörde darf das Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn festgestellt wird, dass sie für die erbetene Amtshilfe nicht zuständig ist, dass die ersuchte Amtshilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörde steht oder dass das Ersuchen Informationen betrifft oder Tätigkeiten umfasst, deren Offenlegung bzw. Ausführung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Bevor die zuständige Behörde einen solchen Antrag ablehnt, konsultiert sie die anderen betreffenden zuständigen Behörden sowie - auf Ersuchen eines der betreffenden Mitgliedstaaten - die Kommission und die ENISA.

(2) Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können, wenn angezeigt und im gegenseitigen Einvernehmen, gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen durchführen.

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Zitierungen von Artikel 37 NIS-2-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 NIS2 Kooperationsgruppe
... gemeinsamer Aufsichtstätigkeiten in grenzübergreifenden Fällen gemäß Artikel 37 ; k) auf Ersuchen eines oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten Erörterung ... betreffender Mitgliedstaaten Erörterung spezifischer Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 37 ; l) Bereitstellung strategischer Orientierungshilfen für das CSIRTs-Netzwerk und ...
Artikel 19 NIS2 Peer Reviews
... Kapazitäten der CSIRTs; d) den Stand der Umsetzung der Amtshilfe gemäß Artikel 37 ; e) den Stand der Umsetzung der Vereinbarungen über den Austausch von ...
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 4 Buchstaben b Artikel 17 Absatz 3 Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 18 Absatz 1 Artikel 26 Absatz ...


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