Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 37 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|

§ 37 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen



(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzuzeigen.