(1) 1Die Geburt oder der Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beurkundet. 2Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.
(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach
§ 19 oder
§ 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unverzüglich mündlich angezeigt werden.
(3)
1Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist.
2In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach
§ 21 oder
§ 31 in dem Geburten- oder Sterberegister zu beurkunden sind.
3Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
(4)
1Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bundesflagge führt, gilt
§ 36.
2Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.
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2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522