(1)
1Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach
§ 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach
§ 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt.
2Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach
§ 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt.
(2) 1Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:
- 1.
- Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
- 3.
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- 4.
- Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.
(3) 1Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. 2Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. 3Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.