(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne des
§ 3e der Insolvenzordnung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.
(3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren in Restrukturierungssachen zuständige Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach
§ 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung für zuständig.
§ 85 StaRUG Besondere Bestimmungen (vom 17.07.2024) ... Restrukturierungsbeauftragten, 3. die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2 , 4. die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die ...
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234