(1) 1Der Antragsteller kann den Nachweis, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten ist, auch im Einzelfall führen. 2Dies gilt, soweit
- 1.
- die für eine spezifische Freigabe erforderlichen Anforderungen und Festlegungen im Einzelfall nicht vorliegen,
- 2.
- für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind,
- 3.
- es sich um andere als die in Anlage 8 Teil B genannten flüssigen Stoffe handelt oder
- 4.
- der zuständigen Behörde Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass am Standort der Entsorgungsanlage bei Heranziehung der Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10, 11 oder 14 das Dosiskriterium für die Freigabe nicht eingehalten ist.
3Satz 1 gilt auch, soweit die Freigabe zum Einsatz in einem Grubenbau nach
§ 1 Absatz 1 der Versatzverordnung vom
24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
Anlage 8 StrlSchV (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe (vom 16.01.2024) ... zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 ... § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D ...
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8