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§ 37f - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 37f Inhalt der Anzeigen



(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

1.
die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;

2.
das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;

3.
die folgenden Daten des Anzeigenden:

a)
Familienname,

b)
früherer Name,

c)
Geburtsname,

d)
Vorname,

e)
Doktorgrad,

f)
Geburtstag,

g)
Geburtsort,

h)
Geschlecht,

i)
jede Staatsangehörigkeit sowie

j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);

4.
die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:

a)
Namen oder Firma,

b)
frühere Namen,

c)
Anschrift und

d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;

5.
die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:

a)
Hersteller,

b)
Modellbezeichnung,

c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)
Seriennummer,

e)
Jahr der Fertigstellung,

f)
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,

h)
Art der Waffe;

6.
die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:

a)
Kapazität des Magazins,

b)
kleinste verwendbare Munition und

c)
dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

7.
Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;

8.
die Nummer der Erlaubnisurkunde und

9.
die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

(2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen

1.
folgende Daten des Erwerbers:

a)
Familienname,

b)
Vorname,

c)
Geburtsdatum,

d)
Geburtsort,

e)
Anschrift;

2.
bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte:

a)
die Nummer der Waffenbesitzkarte und

b)
die ausstellende Behörde;

3.
folgende Daten des Überlassenden:

a)
Familienname,

b)
früherer Name,

c)
Geburtsname,

d)
Vorname,

e)
Doktorgrad,

f)
Geburtsdatum,

g)
Geburtsort,

h)
Geschlecht,

i)
jede Staatsangehörigkeit sowie

j)
Anschrift.

(3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.

(4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.





 

Frühere Fassungen von § 37f WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37f WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37f WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37h WaffG Ausstellung einer Anzeigebescheinigung (vom 01.09.2020)
...  (2) Die Anzeigebescheinigung enthält 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3 , 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer ... der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 25c AWaffV Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (vom 19.09.2020)
... diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend. (3) Für die Erteilung einer ...

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten, j) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... gemachten Schusswaffen § 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht § 37f Inhalt der Anzeigen § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte  ... 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen ... Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend. § 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der ... (2) Die Anzeigebescheinigung enthält 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3 , 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer ... zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6 . § 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend. (3) Für die Erteilung einer ...