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§ 37l - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge
- 1.
- an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 4.700 Euro pro Tonne und
- 2.
- an synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17.000 Euro pro Tonne.
(2) 1Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende Informationen übermittelt wurden. 2Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 4.700 Euro pro Tonne anzusetzen. 3Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 17.000 Euro pro Tonne anzusetzen.
(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.
(4) Die Abgabenschuld des Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf des 14. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
(5) 1Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 2Auf die in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. 3Der Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 37l BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.06.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37l BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37l BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37m BImSchG Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung (vom 06.06.2026)
... eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils ... und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter, 9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ...
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 07.06.2026)
... nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. (11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 1 2. THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... § 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern § 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37m Zuständige Stelle; ... 14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt: „§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank ... erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten. § 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht (1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter ... eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils ... und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter, 9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ... 19. § 67 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt: „(11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 ...
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