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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (2. THGMQWG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2026 BImSchG § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 37a, § 37b, § 37c, § 37g, § 37e, § 37h, § 37i (neu), § 37j (neu), § 37k (neu), § 37l (neu), § 52, § 62, § 62a, § 64 (neu), §§ 64 bis 65, § 67, mWv. 6. Juni 2026 § 37d, § 37m (neu)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe „Anlagen" die Angabe „; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- b)
- In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe „Bauartzulassung" die Angabe „; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- c)
- In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe „Schmierstoffen" die Angabe „; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- d)
- In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe „Erzeugnissen" die Angabe „; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- e)
- In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe „Europäischen Union" die Angabe „; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
- f)
- In der Angabe zu § 37b wird die Angabe „Biokraftstoffen" durch die Angabe „erneuerbaren Kraftstoffen" ersetzt.
- g)
- Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung". - h)
- In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe „Überwachung" die Angabe „, Einschränkung von Grundrechten" eingefügt.
- i)
- Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405". - j)
- Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64 Datenübermittlung".
- 2.
- Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 32 Beschaffenheit von Anlagen; Verordnungsermächtigung". - 3.
- Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33 Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung". - 4.
- Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung". - 5.
- Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungsermächtigung". - 6.
- Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung". - 7.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4" durch die Angabe „§ 18b Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in Verbindung mit § 18b Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „Verpflichtungen" die Angabe „, die Polizeien der Länder, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2024 9,35 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2025 10,6 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2027 17,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2028 19,5 Prozent,
- 9.
- ab dem Kalenderjahr 2029 22,5 Prozent,
- 10.
- ab dem Kalenderjahr 2030 26,5 Prozent,
- 11.
- ab dem Kalenderjahr 2031 30 Prozent,
- 12.
- ab dem Kalenderjahr 2032 33 Prozent,
- 13.
- ab dem Kalenderjahr 2033 36 Prozent,
- 14.
- ab dem Kalenderjahr 2034 38 Prozent,
- 15.
- ab dem Kalenderjahr 2035 41 Prozent,
- 16.
- ab dem Kalenderjahr 2036 46 Prozent,
- 17.
- ab dem Kalenderjahr 2037 51 Prozent,
- 18.
- ab dem Kalenderjahr 2038 56 Prozent,
- 19.
- ab dem Kalenderjahr 2039 61 Prozent,
- 20.
- ab dem Kalenderjahr 2040 65 Prozent."
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auch wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,".
- bbb)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder Biokraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, und vorausgesetzt, dass die durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erzielte Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht bei der Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen der Biokraftstoffe berücksichtigt wird,".
- ccc)
- Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2031 mittels Elektrolyse erzeugter, kohlenstoffarmer Wasserstoff, wenn er als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet wird, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,".
- ddd)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2027 wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,".
- eee)
- Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 8.
- § 37b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Biokraftstoffen" durch die Angabe „erneuerbaren Kraftstoffen" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für die Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 gilt aus dem Leitungsnetz entnommenes Erdgas als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent
- 1.
- der Menge von an anderer Stelle im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nach § 1a Satz 1 Nummer 4 des Energiesteuergesetzes in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan entspricht oder
- 2.
- der Menge von an anderer Stelle in einem Drittstaat in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan entspricht, wenn
- a)
- das Erdgasnetz des Drittstaates physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbunden ist und
- b)
- alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften und die Treibhausgasemissionen des Biomethans in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingegeben haben.
- c)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
- 1.
- Biokraftstoffe aus Palmöl,
- 2.
- Biokraftstoffe aus Reststoffen, Abfallstoffen und Nebenprodukten des Anbaus von Ölpalmen und der Palmölproduktion, darunter insbesondere Abwasser aus Palmölmühlen, leere Palmfruchtbündel, Palmwedel, der Palmenstamm, Palmschlammöl und destillierte Palmfettsäure,
- 3.
- Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807,
- 4.
- Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus Produktionsanlagen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten nicht ermöglicht wird, sofern eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festlegt,
- 5.
- mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden,
- 6.
- der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes zugesetzt wurden,
- 7.
- Biokraftstoffe, soweit sie aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden in Bezug auf diesen Anteil, und
- 8.
- Wasserstoff aus biogenen Quellen.
- 9.
- § 37c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. April" durch die Angabe „1. Juni" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 1. Junis des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Abgabe beträgt
- 1.
- 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in den Fällen des § 37a Absatz 4,
- 2.
- 45 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter auf Grund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,
- 3.
- 120 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter aufgrund einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen hat.
abweichendes Inkrafttreten am 06.06.2026
- 10.
- § 37d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 37c" durch die Angabe „den §§ 37c und 37i" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- die Anrechenbarkeit von biogenen Einsatzstoffen aus Rohstoffen des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 zu regeln, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden,".
- bbb)
- Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
- ccc)
- In Nummer 13 wird nach der Angabe „Entwicklung" die Angabe „bestehende Erfüllungsoptionen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu konkretisieren und" eingefügt.
- ddd)
- Nummer 15 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- der Verordnung nach der Nummer 2 und nach Absatz 2a".
- eee)
- In Nummer 19 Buchstabe c wird die Angabe „Wasserstoffs." durch die Angabe „Wasserstoffs," ersetzt.
- fff)
- Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20, 21 und 22 eingefügt:
- „20.
- für den Ausschluss der Anrechnung von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4
- a)
- die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festzulegen und
- b)
- zu bestimmen, dass der Ausschluss auch für die Anrechnung auf einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe nach Nummer 8 gilt,
- 21.
- die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe aus tierischen Fetten auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
- 22.
- zu bestimmen, dass abweichend von § 37a Absatz 5 und § 37b Absatz 8 erneuerbare Energieträger, die außerhalb des landgebundenen Verkehrs eingesetzt werden, nicht auf die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 anrechenbar sind, sowie ein Nachweisverfahren hierfür festzulegen."
- bb)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu verpflichtenden Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt."
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
- 2.
- die Anforderungen im Sinne der Nummer 1 festzulegen."
- d)
- In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „Biokraftstoffe" die Angabe „, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und an weitere Erfüllungsoptionen" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- § 37g wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024 und dann alle zwei Jahre" durch die Angabe „15. Dezember 2028 und dann alle zwei Jahre" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Verfügbarkeit von tierischen Fetten und wie sich die steigende Nachfrage nach Biokraftstoffen aus diesen Rohstoffen auf andere Verwendungssektoren auswirkt,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 3 bis 6.
- 12.
- § 37e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
- 1.
- § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,
- 2.
- § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
- 3.
- § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
- 13.
- § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt:
„§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Folgejahres. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c Absatz 1 Satz 1.(2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.(3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen." - 14.
- Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt:
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.
§ 37j Flugkraftstoffanbieter(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 ist für die Zwecke dieses Gesetzes, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden- 1.
- Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 oder
- 2.
- Wasserstoff der Unterposition 2804 10 00
(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 bringt in Verkehr- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat,
- 3.
- in den Fällen, in denen Wasserstoff kein Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes ist oder der Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist und der Steuerschuldner nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der Empfänger ist, derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
(3) Der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit der monatlichen Energiesteueranmeldung oder, sofern eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist, monatlich dem zuständigen Hauptzollamt alle Mengen an Flugturbinenkraftstoffen und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie dem Flughafen der Union der Einlagerer oder der kaufmännische Veranlasser zu benennen. Unterbleibt die Benennung des Einlagerers oder des kaufmännischen Veranlassers, gilt der Steuerschuldner im Sinne von Absatz 2 Satz 1 oder der Steuerlagerinhaber gemäß Absatz 2 Satz 1 weiterhin als Inverkehrbringer.(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 hat der kaufmännische Veranlasser dem zuständigen Hauptzollamt monatlich die verwendeten Mengen an Wasserstoff für die Luftfahrt und den zugehörigen Flughafen der Union zu benennen.
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle- 1.
- stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind;
- 2.
- überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405;
- 3.
- stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;
- 4.
- bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405.
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge- 1.
- an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 4.700 Euro pro Tonne und
- 2.
- an synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17.000 Euro pro Tonne.
(2) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende Informationen übermittelt wurden. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 4.700 Euro pro Tonne anzusetzen. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 17.000 Euro pro Tonne anzusetzen.(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.(4) Die Abgabenschuld des Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf des 14. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/2405.
abweichendes Inkrafttreten am 06.06.2026
- § 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 näher zu regeln,
- 2.
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 3.
- Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
- 4.
- Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
- 5.
- vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
- 6.
- die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 7.
- die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
- 8.
- Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind; dies umfasst auch etwaige Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter,
- 9.
- die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten". - b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese einer der folgenden Regelungen unterliegen:- 1.
- den §§ 37a bis 37c oder der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung oder
- 2.
- Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit § 37j Absatz 1 oder
- 3.
- der nach § 37m Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung."
- 16.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt." durch die Angabe „vorlegt oder" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- entgegen § 37i Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt."
- b)
- Absatz 2 Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt:
- „3b.
- einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b oder Absatz 3 Nummer 3 oder § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- c)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die Stellen nach § 37d Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich."
- 17.
- Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
- 2.
- entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich." - 18.
- Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt:
„§ 64 Datenübermittlung(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen." - 19.
- § 67 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:„(11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. THGMQWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. THGMQWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 2. THGMQWG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der § 37m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag ...
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