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§ 37n - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes



(1) Das Umweltbundesamt setzt die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehenen Zahlungen gegen das jeweilige Schifffahrtsunternehmen fest.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zahlungspflicht nach Absatz 1 und gegen eine Entscheidung des Umweltbundesamtes, die auf einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 hin erfolgt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder eine Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.

(4) Die Einnahmen aus den Zahlungen nach Absatz 1 werden an den Bundeshaushalt geleistet.

(5) Das Umweltbundesamt ist zuständig für:

1.
die unverzügliche Erfassung der Nachweise der Zahlungen nach Absatz 1 in der Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805,

2.
die Ausstellung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805,

3.
die unverzügliche Erfassung eines Konformitätsnachweises nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 und

4.
die Überprüfung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/1805.



 
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Frühere Fassungen von § 37n BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2026Artikel 3 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37n BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37n BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Artikel 3 AnwNotMouaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 37m die folgende Angabe eingefügt: „ § 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit ... Zuständigkeit des Umweltbundesamtes". 2. Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt: „§ 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der ... 2. Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt: „ § 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit ...