1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über.
2Die
§§ 104 und
115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 6 BleiRÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28, ... 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254