§ 38 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 38 Entscheidung durch Beschluss


§ 38 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). 2Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;

2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3.
die Beschlussformel.

(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist zu unterschreiben. 3Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,

2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder

3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;

2.
in Abstammungssachen;

3.
in Betreuungssachen;

4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

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Zitierungen von § 38 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 164 FamFG Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
... für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Artikel 1 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 73 AUG Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
... Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Anerkenntnisbeschluss, der nach § 38 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird ( § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG ): Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf (1) Die Vervollständigung ... auf (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung ( § 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ...

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
§ 20 LwVfG (vom 05.09.2017)
... erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3 , §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in ...

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2023)
... wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- ... enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird ( § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG ), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache, 3. gerichtlichen Vergleich ... (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung ( § 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ... 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- ... enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird ( § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG ), 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine ... (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung ( § 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ... enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird ( § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG ): Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf (1) Die ... auf (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung ( § 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 43 FGG-RG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... 3 wird die Angabe „, 21, 22 und 30" durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 150 GBO (vom 23.10.2020)
... nicht zu prüfen. 5. Neben diesem Gesetz sind die Vorschriften der §§ 2 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...


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