§ 38 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
Geltung ab 23.05.2025; FNA: 1102-2 Bundesrat
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§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. 2Sie oder er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. 3Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.

(2) 1Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung, zugestellt. 2Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.

(3) Soweit der Ausschuss nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

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Zitierungen von § 38 Geschäftsordnung des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GO-BR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37a GO-BR Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
... zu Beginn der Sitzung festzustellen. (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und die §§ 38 bis 45 sind entsprechend ...


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