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§ 38 - Grundsteuergesetz (GrStG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 38 Bekanntmachung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.



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Frühere Fassungen von § 38 GrStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 GrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... für die Hauptveranlagung 2025 § 37 Anwendung des Gesetzes § 38 Bekanntmachung". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 ... 19. § 37 wird aufgehoben. 20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und die ... 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung." 21. Folgender § 38 wird angefügt: „§ 38 Bekanntmachung Das Bundesministerium ... weiter Anwendung." 21. Folgender § 38 wird angefügt: „ § 38 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut ...