1Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist
§ 37 entsprechend anzuwenden.
2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.