1§ 20 Absatz 3 ist nicht auf Steinkohle-Kleinanlagen anzuwenden.
2Für Steinkohle-Kleinanlagen darf abweichend von
§ 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung frühestens zum Zieldatum 2030 angeordnet werden.
3Für das Zieldatum 2030 wird nur den Steinkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung angeordnet, die notwendig sind, um das Zielniveau 2030 für die Steinkohle zu erreichen.
4Bis zum Zieldatum 2029 werden Steinkohle-Kleinanlagen in der Reihung nach den
§§ 28,
29 und
32 geführt, aber im Anordnungsverfahren nach
§ 33 nicht berücksichtigt.
5Bei der gesetzlichen Reduzierung für die Zieldaten 2031 bis 2038 werden die Steinkohle-Kleinanlagen wie Steinkohleanlagen behandelt.