(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf Kompetenzen der Kompetenzbereiche I bis V der
Anlage 1.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung findet in realen und nichtkomplexen Pflegesituationen statt.
(3) Der praktische Teil besteht aus den folgenden Prüfungsteilen:
- 1.
- einem Vorbereitungsteil, der ausschließlich der organisatorischen und sachlichen Vorbereitung dient,
- 2.
- einer Fallvorstellung,
- 3.
- der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und
- 4.
- einem Reflektionsgespräch.
(4) Die Durchführung der geplanten und situativen Pflegemaßnahmen umfasst
- 1.
- die Vorbereitung der Pflegemaßnahmen,
- 2.
- die Umsetzung der Pflegemaßnahmen,
- 3.
- die Nachbereitung der Pflegemaßnahmen und
- 4.
- die Dokumentation der Pflegemaßnahmen.