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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 39 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 39 Durchführung des praktischen Teils
(1) 1Die Prüfungsaufgabe des praktischen Teils wird auf Vorschlag der Pflegeschule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. 2Die Aufgabe sieht Pflegemaßnahmen nach einem vorliegenden Pflegeplan bei einer bis zu maximal zwei zu pflegenden Menschen vor.
(2) Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben.
(3) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen.
(4) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 und eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 ist.
(5) 1Für den Vorbereitungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. 2Die Aufsichtsführenden dürfen nicht in den Ablauf und Inhalt der Prüfung eingreifen.
(6) 1Der Durchführungsteil nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 soll 120 Minuten nicht überschreiten. 2Die Fallvorstellung dauert maximal 20 Minuten, die Reflexion maximal 20 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_PflFAssAPrV.htm
