(1)
1Wäre eine Maßnahme nach
§ 37 nicht ausreichend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche Situation des Instituts zu verbessern, kann die Aufsichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen, der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung und das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Instituts ablöst oder mit ihnen zusammenarbeitet (vorläufiger Verwalter).
2Der vorläufige Verwalter muss über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
3Bei ihm dürfen keine Interessenkonflikte gegeben sein.
4Insbesondere muss er von Gläubigern und dem Institut unabhängig sein.
5Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf.
6Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind von Amts wegen im Register einzutragen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
(3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbehörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) 1Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum von maximal einem Jahr bestellt. 2Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters fortbestehen. 3Die Aufsichtsbehörde kann den vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 39 SAG Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen (vom 06.11.2015) ... die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische ... ob in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 angeordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den anderen Aufsichtsbehörden ... das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet ... die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem ...
§ 81 SAG Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände ... Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38 , ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über ... Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38 , ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über ... im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne des § 38 , Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder anderen Personen, die die Kontrolle über das in ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020) ... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) ...
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... wird oder ein solcher Verstoß in naher Zukunft droht." 15. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der vorläufige Verwalter ... Maßnahmen des frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder ... von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 , 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ ... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...